Maritimes Glossar
Die Definitionen verbinden zitierte Regelpassagen mit Lernzusammenfassungen. Quelle, Geltungsbereich und Ausnahmen lesen; Lernübersetzungen sind gekennzeichnet und keine amtlichen Normtexte.
49 Begriffe
Schiffstypen & -status
- FahrzeugCOLREG Rule 3(a)
- a) Der Ausdruck "Fahrzeug" bezeichnet alle Wasserfahrzeuge einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- MaschinenfahrzeugCOLREG Rule 3(b)
- b) Der Ausdruck "Maschinenfahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- SegelfahrzeugCOLREG Rule 3(c)
- c) Der Ausdruck "Segelfahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug unter Segel, dessen Maschinenantrieb, falls vorhanden, nicht benutzt wird.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Fischendes FahrzeugCOLREG Rule 3(d)
- d) Der Ausdruck "fischendes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Manövrierunfähiges Fahrzeug (NUC)COLREG Rule 3(f)
- f) Der Ausdruck "manövrierunfähiges Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Manövrierbehindertes Fahrzeug (RAM)COLREG Rule 3(g)
- g) Der Ausdruck "manövrierbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Tiefgangbehindertes Fahrzeug (CBD)COLREG 3(h), 28
- h) Der Ausdruck "tiefgangbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Maschinenfahrzeug, das durch seinen Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des befahrbaren Gewässers erheblich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurs abzuweichen. Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- In FahrtCOLREG Rule 3(i)
- i) Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet, daß ein Fahrzeug weder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Fahrt durchs Wasser machend
- Bewegung gegenüber dem umgebenden Wasser, zu unterscheiden von „in Fahrt“. Treiben allein entscheidet nicht über Fahrt durchs Wasser: Maßgeblich ist die Bewegung relativ zum Wasser, nicht nur Fahrt über Grund oder ein laufender Motor.Lernzusammenfassung · COLREG 3(i), 27, 35(a)–(b)
- WIG-FahrzeugCOLREG Rule 3(m)
- m) Der Ausdruck "Bodeneffektfahrzeug (BEF)" bezeichnet ein in verschiedenen Betriebsweisen einsetzbares Fahrzeug, das in seiner Hauptbetriebsweise unter Ausnutzung des Bodeneffektes in nächster Nähe zur Oberfläche fliegt.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- KVR (COLREGS)IMO 1972
- Das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See und seine Regeln in geänderter Fassung. a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen.Lernzusammenfassung · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Steuer- & Segelregeln
- AusweichpflichtigerCOLREG Rule 16
- Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- KurshalterCOLREG Rule 17
- a) i) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter). ii) Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt. b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Entgegengesetzte KurseCOLREG Rule 14
- a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß sie einander an Backbordseite passieren. Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Kreuzende KurseCOLREG Rule 15
- Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen. Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- ÜberholenCOLREG Rule 13
- b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte. d) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Gefahr eines ZusammenstoßesCOLREG Rule 7
- a) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen. d) Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß unter anderem folgendes berücksichtigt werden: i) Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn die Kompaßpeilung eines sich nähernden Fahrzeugs sich nicht merklich ändert; ii) eine solche Möglichkeit kann manchmal auch bestehen, wenn die Peilung sich merklich ändert, insbesondere bei der Annäherung an ein sehr großes Fahrzeug, an einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug nahebei.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Sichere GeschwindigkeitCOLREG Rule 6
- Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- NahbereichslageCOLREG Rule 8(d)
- Begegnung, bei der Fahrzeuge unter den herrschenden Umständen gefährlich nahe kommen. Die KVR nennen keinen allgemeingültigen Abstand: frühzeitig beurteilen und wirksam handeln, um in sicherem Abstand zu passieren.Lernzusammenfassung · COLREG 8(d), 19(d)–(e)
- Manöver in extremisCOLREG Rule 17(b)
- b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Einander in SichtCOLREG Rule 11
- k) Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn jedes vom anderen optisch wahrgenommen werden kann.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Verminderte SichtCOLREG Rule 19
- l) Der Ausdruck "verminderte Sicht" bezeichnet jeden Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder ähnliche Ursachen eingeschränkt ist. a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht fahren.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Enges FahrwasserCOLREG Rule 9
- a) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist. b) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann. c) Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs behindern, das innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne fährt.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Verkehrstrennungsgebiet (VTG)COLREG Rule 10
- a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel. b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muß i) auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren; ii) sich, soweit möglich, von der Trennlinie oder der Trennzone klar halten; iii) in der Regel an den Enden des Einbahnwegs ein- oder auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, muß dies in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Abgrenzungslinie33 CFR Part 80
- In den USA trennen COLREG-Abgrenzungslinien Gewässer mit internationalen Regeln von Gewässern mit US-Inland-Regeln. Ihre rechtlich festgelegten Positionen stehen in 33 CFR Part 80; maßgebliche Seekarte und Regeln prüfen.Lernzusammenfassung · 33 CFR Part 80
Lichter & Signalkörper
- TopplichtCOLREG Rule 21(a)
- a) "Topplicht" bedeutet ein weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- SeitenlichterCOLREG Rule 21(b)
- b) "Seitenlichter" bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse geführt werden.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- HecklichtCOLREG Rule 21(c)
- c) "Hecklicht" bedeutet ein weißes Licht, das so nahe wie möglich am Heck angebracht ist und das unbehindert über einen Horizontbogen von 135 Grad scheint, und zwar von recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- SchlepplichtCOLREG Rule 21(d)
- d) "Schlepplicht" bedeutet ein gelbes Licht mit den Eigenschaften des unter Buchstabe c beschriebenen Hecklichts.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- RundumlichtCOLREG Rule 21(e)
- e) "Rundumlicht" bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- FunkellichtCOLREG Rule 21(f)
- f) "Funkellicht" bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr regelmäßigen Lichterscheinungen in der Minute.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Schall- und Lichtsignale
- Kurzer TonCOLREG Rule 32(b)
- b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Langer TonCOLREG Rule 32(c)
- c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- Gefahren- oder ZweifelsignalCOLREG Rule 34(d)
- d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
- PfeifeCOLREG Rule 32(a)
- a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.Auszug aus amtlicher Quelle · Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
IALA-Seezeichensystem
- Laterale SeezeichenIALA MBS
- Die Farben der Lateralzeichen ändern sich: In Region A sind die Backbordzeichen rot und die Steuerbordzeichen grün; in Region B ist Backbord grün und Steuerbord rot, jeweils in der festgelegten Betonnungsrichtung. Die übrigen Arten von Seezeichen verwenden in beiden Regionen dasselbe System.Lernzusammenfassung · IALA R1001, ed. 2.0 (2023)
- KardinalzeichenIALA MBS
- Kardinalzeichen zeigen die Richtung des sicheren Wassers relativ zum Zeichen anhand der Quadranten des Kompasses (N, E, S, W).Lernzusammenfassung · IALA R1001, ed. 2.0 (2023)
- EinzelgefahrenzeichenIALA MBS
- Das Einzelgefahrenzeichen steht auf oder nahe einer Gefahr; Seekarte und nautische Veröffentlichungen bestimmen Ausdehnung und sicheren Passierabstand. Schiffbares Wasser liegt rings um das ZeichenLernzusammenfassung · IALA R1001, ed. 2.0 (2023)
- Mitte-Fahrwasser-ZeichenIALA MBS
- Mitte-Fahrwasser-Zeichen: rote und weiße senkrechte Streifen mit roter Kugel, schiffbares Wasser ringsum.Lernzusammenfassung · IALA R1001, ed. 2.0 (2023)
- SonderzeichenIALA MBS
- Gelbe Zeichen für besondere Gebiete wie ODAS, Verkehrstrennung, militärische Übungsgebiete oder Kabel und Rohrleitungen. Sonderzeichen können auch ein treibendes gefährliches Objekt als MAtoN kennzeichnenLernzusammenfassung · IALA R1001, ed. 2.0 (2023)
- Notfall-WrackmarkierungstonneIALA MBS
- Die Notfall-Wrackmarkierungstonne kennzeichnet neue Gefahren, einschließlich neu entdeckter Wracks. Die zuständige Behörde entscheidet über die weitere Kennzeichnung, nachdem die Gefahr beseitigt oder ausreichend bekannt gemacht wurde. 1 s blau + 0,5 s dunkel + 1 s gelb + 0,5 s dunkel; Periode 3 s.Lernzusammenfassung · IALA R1001, ed. 2.0 (2023)
- IALA Region A und Region BIALA MBS
- Die Farben der Lateralzeichen ändern sich: In Region A sind die Backbordzeichen rot und die Steuerbordzeichen grün; in Region B ist Backbord grün und Steuerbord rot, jeweils in der festgelegten Betonnungsrichtung. Die übrigen Arten von Seezeichen verwenden in beiden Regionen dasselbe System.Lernzusammenfassung · IALA R1001, ed. 2.0 (2023)
GMDSS & Funk
- GMDSSSOLAS Ch. IV
- Das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem verbindet terrestrische und satellitengestützte Funkdienste, Schiffsausrüstung und Verfahren für Not- und Sicherheitskommunikation. SOLAS Kapitel IV legt Funktionen und Ausrüstungspflichten fest; es ist mehr als ein automatischer Schiff-Land-Alarm.Lernzusammenfassung · SOLAS IV/4
- Digitaler Selektivruf (DSC)
- Digitales Ruf- und Alarmierungsverfahren auf UKW, GW und KW, getrennt vom nachfolgenden Sprech- oder Datenverkehr. Je nach Rufart werden eine Station, eine Gruppe oder alle Schiffe angesprochen; ein Notalarm ist nicht auf eine Empfänger-MMSI beschränkt.Lernzusammenfassung · ITU-R M.493
- MMSI
- Neunstellige Kennung im Seefunk. Schiffsfunkstellen: MIDXXXXXX; Küstenfunkstellen: 00MIDXXXX; SAR-Luftfahrzeuge: 111MIDXXX. Die dreistellige MID bezeichnet die zuständige Verwaltung, steht aber nicht immer an den ersten drei Stellen.Lernzusammenfassung · ITU-R M.585
- EPIRB
- Maritimer 406-MHz-Notsender zur Alarmierung von Cospas-Sarsat; 121,5 MHz ermöglicht die Nahbereichspeilung. GNSS, AIS-Ortung und automatische Freigabe/Aktivierung hängen von Modell und geltender Norm ab: Die moderne IMO-Norm für Installationen ab 1. Juli 2022 umfasst GNSS und AIS; Geräteanleitung beachten.Lernzusammenfassung · IMO MSC.471(101); MSC.514(105)
- SART
- Ortungsgerät für Suche und Rettung. Radar-SART antwortet auf X-Band-Radar mit zwölf Markierungen, die sich von seiner ungefähren Position nach außen erstrecken: Die innerste, dem Radar nächste Markierung zeigt diese Position; AIS-SART sendet stattdessen Ortungsinformationen auf AIS-Frequenzen.Lernzusammenfassung · IMO MSC.510(105); MSC.246(83)
- STCWIMO 1978
- Das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978, geändert) legt internationale Mindeststandards fest. Teil A des STCW-Codes ist verbindlich; Kapitel VIII behandelt Wachdienst, Kapitel VI Notfälle, Sicherheit, Gefahrenabwehr, medizinische Betreuung und Überleben einschließlich Grundausbildung.Lernzusammenfassung · IMO STCW Convention and Code
So ist dieses Glossar aufgebaut
Die Definitionen verbinden zitierte Regelpassagen mit Lernzusammenfassungen. Quelle, Geltungsbereich und Ausnahmen lesen; Lernübersetzungen sind gekennzeichnet und keine amtlichen Normtexte.
Jeder Begriff hat einen stabilen Anker. Beispielsweise führt /de/glossary#not-under-command direkt zu NUC; für andere Sprachen den entsprechenden Sprachpräfix verwenden.
Glossar-FAQ
Warum bedeutet derselbe Begriff in KVR und IALA manchmal Unterschiedliches?
Begriffe sind im Kontext ihrer Quelle zu lesen. Die KVR regeln Kollisionsverhütung, IALA-Betonnung kennzeichnet Schifffahrtszeichen, GMDSS betrifft Seenot- und Sicherheitskommunikation; ähnliche Wörter machen Definitionen nicht austauschbar.
Sind diese Definitionen für Prüfungsantworten geeignet?
Dies sind Lerndefinitionen ohne Garantie für eine anerkannte Prüfungsformulierung. Aktuellen Lehrplan und verlangten Wortlaut der Prüfungsbehörde einschließlich nationaler Regeln und Übersetzungsstatus prüfen.
Kann ich auf einen einzelnen Begriff verlinken?
Jeder Begriff hat einen stabilen Anker. Beispielsweise führt /de/glossary#not-under-command direkt zu NUC; für andere Sprachen den entsprechenden Sprachpräfix verwenden.
