Schall- und Lichtsignale
KVR Teil D (Regeln 32-37) standardisiert die Pfeifen-, Glocken- und Gongsignale, die zur Kommunikation der Absicht, zur Gefahrenwarnung und zur Anzeige der Anwesenheit bei verminderter Sicht verwendet werden.
- 32Begriffsbestimmungen (Schallsignale)
- 33Ausrüstung für Schallsignale
- 34Manöver- und Warnsignale
- 35Schallsignale bei verminderter Sicht
- 36Signale zur Erregung der Aufmerksamkeit
- 37Notsignale
Schallsignale - die drei Signalgruppen, die sitzen müssen
KVR-Schallsignale lassen sich in drei Gruppen einteilen. Manöver- und Warnsignale (Regel 34) - kurze Pfeifentöne, wenn zwei Fahrzeuge einander in Sicht haben, um eine Kursänderung anzukündigen oder das andere Fahrzeug zu warnen. Nebelsignale (Regel 35) - lange Töne sowie Glocken- und Gongmuster in oder nahe einem Gebiet verminderter Sicht, bei Tag oder Nacht. Notsignale (Regel 37, Anlage IV) - fortlaufendes Nebelhorn und SOS mit jedem geeigneten Verfahren.
Zwei Längen: Ein KURZER Ton dauert etwa eine Sekunde; ein LANGER Ton dauert vier bis sechs Sekunden. Damit ist der Großteil von Regel 34 abgedeckt: ein kurzer Ton = „Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord“, zwei kurze = „nach Backbord“, drei kurze = „meine Maschine geht rückwärts“, fünf oder mehr kurze = „Ich verstehe Ihre Absichten nicht“ oder „Ich bin im Zweifel“. Die Prüfung liebt das letzte Signal - viele Kandidaten vergessen es.
Nebelsignale (Regel 35) folgen einem festen Takt. Maschinenfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser: ein langer Ton alle 2 Minuten. Maschinenfahrzeug in Fahrt, aber gestoppt: zwei lange Töne. Segel-, Fischerei-, NUC-, RAM-, CBD-, schleppendes oder geschlepptes Fahrzeug: ein langer plus zwei kurze Töne. Vor Anker unter 100 m: etwa 5 Sekunden schnelles Glockenläuten jede Minute. Festgekommen: drei einzelne Glockenschläge vor und nach dem Ankersignal. Diese Takte entscheiden weit mehr Prüfungspunkte als der Wortlaut der Regel.
Pfeifensignale auf einen Blick
| Signal | Bedeutung | Regel |
|---|---|---|
| 1 kurzer Ton (•) | Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord | 34(a) |
| 2 kurze Töne (• •) | Ich ändere meinen Kurs nach Backbord | 34(a) |
| 3 kurze Töne (• • •) | Meine Maschine geht rückwärts | 34(a) |
| 5+ kurze Töne (• • • • •) | Ich verstehe Ihre Absichten nicht / ich bin im Zweifel | 34(d) |
| 1 langer Ton (-) | Maschinenfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser (Nebel) | 35(a) |
| 2 lange Töne (- -) | Maschinenfahrzeug in Fahrt, aber gestoppt (Nebel) | 35(b) |
| 1 langer + 2 kurze (- • •) | Segeln, Fischerei, NUC, RAM, CBD, Schleppen (Nebel) | 35(c) |
Signale üben
- Regel 34 - Manöver- und WarnsignaleKurztöne-Vokabular, wenn Fahrzeuge einander in Sicht haben.
- Regel 35 - Verminderte Sicht (Nebelsignale)Langtonmuster, Glockenschläge und Gongfolgen.
- Regel 36 - Signale zur Erregung der AufmerksamkeitLicht- oder Schallsignale, die mit keiner anderen Regel verwechselt werden dürfen.
- Regel 37 - NotsignaleAnlage IV - jedes international anerkannte Notsignal.