Lichter & Signalkörper — Übersichtskarte
Lerne ausgewählte Lichter- und Signalkörperkonfigurationen der Regeln 23–30. Vergleiche die vier Ansichten und prüfe Fahrzeugart, Länge und Betriebszustand anhand der Regel. Ein sichtbares Muster kann zu mehreren Situationen passen.
Regel 23 — Maschinenfahrzeug
Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt führt Seitenlichter, Hecklicht und ein vorderes Topplicht. Das zweite Topplicht, weiter achtern und höher, ist ab 50 m vorgeschrieben und unter 50 m zulässig. Unter 12 m sind weißes Rundumlicht und Seitenlichter eine Alternative. Unter 7 m bei Höchstgeschwindigkeit ≤7 Knoten sind bei dieser Alternative Seitenlichter nach Möglichkeit zu führen. Luftkissen- und Bodeneffektfahrzeuge haben zusätzliche betriebsabhängige Signale.
Maschinenfahrzeug — ein Topplicht gezeigt (Option für Fahrzeuge <50 m)
Maschinenfahrzeug < 12 m — vereinfacht
Maschinenfahrzeug <7 m, Höchstgeschwindigkeit ≤7 kn: weißes Licht; Seitenlichter, sofern möglich
Luftkissenfahrzeug im Schwebezustand
WIG-Fahrzeug beim Starten, Landen oder im FLUG nahe der Oberfläche
Regel 24 — Schleppen & Schieben
Beim gewöhnlichen Schleppen achteraus führt der Schlepper zwei Topplichter senkrecht, bei Schleppzuglänge >200 m drei, außerdem Seitenlichter, Hecklicht und ein gelbes Schlepplicht darüber. Gemessen wird vom Heck des Schleppers bis zum hinteren Ende des Schleppzugs. Über 200 m führen Schlepper und Anhang Rhomben. Regel 24 regelt außerdem das achtere Topplicht, Schieben, starr verbundene Einheiten, geschleppte Gegenstände und Hilfeleistungs-Ausnahmen; wähle das entsprechende Signalbild.
Schleppfahrzeug — Schlepp ≤ 200 m
Schleppfahrzeug — Schlepp > 200 m
Voraus schiebendes Fahrzeug: keine starre Verbindung als zusammengesetzte Einheit
Fahrzeug schleppt längsseits
Starr verbundene zusammengesetzte Einheit, als ein Maschinenfahrzeug gezeigt
Geschlepptes Fahrzeug oder Objekt
Schwer erkennbares, teilweise getauchtes Objekt <25 m breit und <100 m lang; gesamte Schlepplänge ≤ 200 m
Schwer erkennbares, teilweise getauchtes Objekt <25 m breit und <100 m lang; gesamte Schlepplänge > 200 m
Regel 25 — Segelfahrzeug
Unter Segel sind Seitenlichter und Hecklicht zu führen; unter 20 m dürfen sie in einer Dreifarbenlaterne am oder nahe dem Masttopp vereinigt sein. Zusätzliche rote über grünen Rundumlichtern dürfen niemals mit dieser Dreifarbenlaterne geführt werden. Unter 7 m sind die vorgeschriebenen Segellichter nach Möglichkeit zu führen; sonst eine weiße elektrische Taschenlampe oder angezündete Laterne bereithalten und rechtzeitig zur Kollisionsverhütung zeigen. Ein Segelfahrzeug, das zugleich durch Maschinen angetrieben wird, ist ein Maschinenfahrzeug und zeigt tagsüber einen Kegel mit Spitze nach unten.
Nur Segel → Hauptoption: 3 getrennte Lichter
Nur Segel — optionale rot/grüne Rundumlichter im Topp, nicht mit Dreifarbenlaterne
Unter Segel und Maschinenantrieb: Maschinenfahrzeuglichter und Kegel mit Spitze nach unten
Nur Segel < 20 m — dreifarbiges Topplicht ersetzt 3 getrennte Lichter
Unter Riemen → weißes Licht bei Bedarf bereithalten
Segelfahrzeug <7 m, vorgeschriebene Lichter nicht möglich: weißes Licht rechtzeitig zur Kollisionsverhütung bereithalten
Regel 26 — Fischereifahrzeug
Fischereistatus setzt Fanggerät voraus, das die Manövrierfähigkeit einschränkt. Trawlen ist das Schleppen eines Schleppnetzes oder anderen Fanggeräts durch das Wasser: grün über weiß als Rundumlichter; andere Fischerei: rot über weiß. Tagsüber zwei Kegel mit Spitzen zueinander. Bei Fahrt durchs Wasser kommen Seitenlichter und Hecklicht hinzu. Bei anderer Fischerei erfordert waagerecht >150 m ausgebrachtes Gerät ein weißes Rundumlicht oder einen Kegel mit Spitze nach oben in Richtung des Geräts. Für das Topplicht trawlender Fahrzeuge gilt zusätzlich 26(b)(ii).
Trawler mit Fahrt durchs Wasser — ohne das optionale Topplicht (Trawler <50 m)
Trawler ohne Fahrt durchs Wasser — ohne das optionale Topplicht (Trawler <50 m)
Fischendes Fahrzeug mit Fahrt durchs Wasser — nicht trawlend
Fischendes Fahrzeug ohne Fahrt durchs Wasser — nicht trawlend
Trawler mit Fahrt durchs Wasser — Topplicht achterlicher und höher als das grüne Licht (ab 50 m vorgeschrieben; darunter zulässig)
Trawler ohne Fahrt durchs Wasser — Topplicht achterlicher und höher als das grüne Licht (ab 50 m vorgeschrieben; darunter zulässig)
Fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt: Fischendes Fahrzeug mit Fahrt durchs Wasser, Gerät > 150 m nach Steuerbord
Fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt: Fischendes Fahrzeug mit Fahrt durchs Wasser, Gerät > 150 m nach Backbord
Fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt: Fischendes Fahrzeug ohne Fahrt durchs Wasser, Gerät > 150 m nach Steuerbord
Fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt: Fischendes Fahrzeug ohne Fahrt durchs Wasser, Gerät > 150 m nach Backbord
Fischendes Fahrzeug <20 m: tagsüber zwei Kegel mit Spitzen zueinander
Trawler <50 m beim Ausbringen der Netze, ohne Fahrt durchs Wasser: optionales weißes Lichterpaar nach Anlage II
Fischereifahrzeug nicht beim Fischen
Regel 27 — Manövrierunfähig / -behindert / Baggerei
Manövrierunfähigkeit entsteht durch außergewöhnliche Umstände, die regelgerechtes Manövrieren verhindern; Manövrierbehinderung durch die Art der Arbeit. NUC führt zwei rote Rundumlichter und zwei Bälle; RAM normalerweise rot-weiß-rot und Ball-Rhombus-Ball. Die Zusatzlichter bei Fahrt durchs Wasser unterscheiden sich. Für Bagger-, Tauch- und Minenräumarbeiten gelten besondere Bestimmungen. Regel 27(g) befreit Fahrzeuge unter 12 m von den Lichtern und Signalkörpern dieser Regel, außer bei Taucharbeiten.
Manövrierunfähiges Fahrzeug mit Fahrt durchs Wasser
Manövrierunfähiges Fahrzeug ohne Fahrt durchs Wasser
RAM-Fahrzeug mit Fahrt durchs Wasser — ein Topplicht gezeigt (Option für Fahrzeuge <50 m)
RAM-Fahrzeug mit Fahrt durchs Wasser — zwei Topplichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; auch unter 50 m zulässig)
Manövrierbehindertes Fahrzeug ohne Fahrt durchs Wasser
RAM-Fahrzeug vor Anker — ein Ankerlicht gezeigt (Alternative unter 50 m)
RAM-Fahrzeug vor Anker — zwei Ankerlichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; darunter zulässig)
RAM: Arbeiten an Seezeichen, Unterwasserkabel oder Rohrleitung
RAM: Versorgung oder Übergabe in Fahrt
RAM: Starten oder Landen von Luftfahrzeugen
Baggerfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser — Hindernis Backbord, Steuerbord passieren — ein Topplicht gezeigt (Option für Fahrzeuge <50 m)
Baggerfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser — Hindernis Steuerbord, Backbord passieren — ein Topplicht gezeigt (Option für Fahrzeuge <50 m)
Baggerfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser — Hindernis Backbord, Steuerbord passieren — zwei Topplichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; auch unter 50 m zulässig)
Baggerfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser — Hindernis Steuerbord, Backbord passieren — zwei Topplichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; auch unter 50 m zulässig)
Baggerfahrzeug vor Anker — Hindernis Backbord, Steuerbord passieren
Baggerfahrzeug vor Anker — Hindernis Steuerbord, Backbord passieren
Manövrierbehindertes Schleppfahrzeug — Schlepp ≤ 200 m — ohne zusätzliches achteres Topplicht (Option für Schlepper <50 m)
Manövrierbehindertes Schleppfahrzeug — Schlepp ≤ 200 m — zusätzliches Topplicht hinter der vorderen Gruppe (Schlepper ≥50 m: Pflicht; darunter zulässig)
Manövrierbehindertes Schleppfahrzeug — Schlepp > 200 m — ohne zusätzliches achteres Topplicht (Option für Schlepper <50 m)
Manövrierbehindertes Schleppfahrzeug — Schlepp > 200 m — zusätzliches Topplicht hinter der vorderen Gruppe (Schlepper ≥50 m: Pflicht; darunter zulässig)
Taucherfahrzeug zu klein für alle 27(d)-Signale: 27(e), rot-weiß-rot und starre Signalflagge A mindestens 1 m hoch
Minenräumfahrzeug in Fahrt — ein Topplicht gezeigt (Option für Fahrzeuge <50 m)
Minenräumfahrzeug in Fahrt — zwei Topplichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; auch unter 50 m zulässig)
Minenräumfahrzeug vor Anker — ein Ankerlicht gezeigt (Alternative unter 50 m)
Minenräumfahrzeug vor Anker — zwei Ankerlichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; darunter zulässig)
Fahrzeug < 12 m von Regel-27-Signalen befreit, außer Taucherarbeiten
Regel 28 — Tiefgangbehindert
Ein Maschinenfahrzeug ist tiefgangbehindert, wenn sein Tiefgang im Verhältnis zur verfügbaren Wassertiefe und Breite das Abweichen vom Kurs erheblich einschränkt. Zusätzlich zu den Lichtern nach Regel 23 darf es drei rote Rundumlichter senkrecht oder tagsüber einen Zylinder zeigen. Diese zusätzlichen Signale sind nach Regel 28 freiwillig.
Tiefgangbehindertes Fahrzeug — ein Topplicht gezeigt (Option für Fahrzeuge <50 m); optionale rote Lichter und Zylinder gezeigt (Regel 28)
Tiefgangbehindertes Fahrzeug — zwei Topplichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; auch unter 50 m zulässig); optionale rote Lichter und Zylinder gezeigt (Regel 28)
Regel 29 — Lotsenfahrzeug
Im Lotsendienst werden weiß über rot als Rundumlichter geführt. In Fahrt kommen Seitenlichter und Hecklicht hinzu; vor Anker bleiben weiß über rot bestehen, ergänzt um Ankerlichter oder Ankerball nach Regel 30. Außer Dienst gelten die Lichter oder Signalkörper für ein gleichartiges Fahrzeug gleicher Länge.
Lotsenfahrzeug in Fahrt; im Lotsendienst
Lotsenfahrzeug vor Anker — ein Ankerlicht gezeigt (Alternative unter 50 m); im Lotsendienst
Lotsenfahrzeug vor Anker — zwei Ankerlichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; darunter zulässig); im Lotsendienst
Lotsenfahrzeug nicht im Lotsendienst
Regel 30 — Vor Anker / auf Grund
Vor Anker: ein weißes Rundumlicht vorn und ein weiteres, tieferes am oder nahe dem Heck; unter 50 m ist ein einzelnes Licht an der am besten sichtbaren Stelle zulässig. Tagsüber ein schwarzer Ball. Decksbeleuchtung ist ab 100 m Pflicht, darunter zulässig. Auf Grund kommen zwei rote Rundumlichter hinzu; tagsüber drei Bälle. Unter 12 m entfallen die zusätzlichen Grundsitzersignale. Die Anker-Ausnahme unter 7 m gilt nur außerhalb von Fahrwassern, Ankerplätzen und deren Nähe sowie außerhalb üblicher Schifffahrtswege.
Fahrzeug vor Anker — ein Ankerlicht gezeigt (Alternative unter 50 m)
Fahrzeug vor Anker — zwei Ankerlichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; darunter zulässig)
Fahrzeug vor Anker — Deckbeleuchtung gezeigt (ab 100 m vorgeschrieben; darunter zulässig)
Fahrzeug <7 m vor Anker, weder in noch nahe engem Fahrwasser, Fahrrinne, Reede oder üblichem Verkehrsgebiet anderer Fahrzeuge: Ausnahme 30(e)
Fahrzeug auf Grund — ein Ankerlicht gezeigt (Alternative unter 50 m)
Fahrzeug auf Grund — zwei Ankerlichter gezeigt (ab 50 m vorgeschrieben; darunter zulässig)
Fahrzeug <12 m auf Grund: von zusätzlichen roten Lichtern und drei Bällen befreit, nicht von geltenden Ankersignalen
Wasserflugzeuge
Wasserflugzeug, Lichter und Signalkörper so ähnlich wie möglich
So nutzen Sie diesen Spickzettel
Lerne ausgewählte Lichter- und Signalkörperkonfigurationen der Regeln 23–30. Vergleiche die vier Ansichten und prüfe Fahrzeugart, Länge und Betriebszustand anhand der Regel. Ein sichtbares Muster kann zu mehreren Situationen passen.
Filtere nach Länge oder suche eine Fahrzeugart. Öffne die Detailansicht für Lichter und Signalkörper und übe anschließend mit den Antwortmöglichkeiten im Quiz.
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