Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.
b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.
b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.Englischer Originaltext
(a) A vessel engaged on pilotage duty shall exhibit:
(i) at or near the masthead, two all-round lights in a vertical line, the upper being white and the lower red;
(ii) when underway, in addition, sidelights and a sternlight;
(iii) when at anchor, in addition to the lights prescribed in subparagraph (i), the anchor light, lights, or shape prescribed in Rule 30 for vessels at anchor.
(b) A pilot vessel when not engaged on pilotage duty shall exhibit the lights or shapes prescribed for a similar vessel of her length.Hier wird eine interaktive 3D-Illustration gezeigt. Derselbe Inhalt wird im Regeltext und in den wichtigsten Erkenntnissen unten beschrieben.
Erkennungsreihenfolge
Bestimme zuerst den Zustand des Fahrzeugs: in Fahrt, mit Fahrt durchs Wasser, gestoppt, vor Anker, auf Grund, schleppend, fischend, im Lotsendienst oder in besonderer Lage.
Lies Sonderlichter senkrecht von oben nach unten, bevor du mit Seitenlichtern und Hecklicht die Kurslage bestätigst.
Nutze das vollständige Signalbild und die im Szenario angegebene Fahrzeuglänge.
Ein freiwilliges zweites Topplicht, zwei Ankerlichter oder Decksbeleuchtung beweisen allein keine Mindestlänge.
Prüfungsfokus
Identifiziere ein Fahrzeug nie anhand einer einzigen Farbe.
Viele Fehler entstehen, weil ein rotes Licht gesichtet und geraten wird, bevor das vollständige Lichterbild geprüft ist.
Nennt die Frage 'mit Fahrt durchs Wasser', 'in Fahrt, aber gestoppt', 'vor Anker' oder 'auf Grund', entscheidet meist genau diese Formulierung, welche zusätzlichen Lichter oder Signalkörper gezeigt werden.
Wichtige Erkenntnisse
Ein Lotsenfahrzeug im Lotsendienst zeigt am oder nahe dem Masttopp Weiß über Rot als Rundumlichter; in Fahrt kommen Seiten- und Hecklicht hinzu, vor Anker die Lichter oder der Signalkörper nach Regel 30.
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter RuderDie freiwilligen Rundumlichter Rot über Grün eines Segelfahrzeugs dürfen nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne geführt werden. Ein zusätzlich mit Maschinenkraft angetriebenes Segelfahrzeug ist ein Maschinenfahrzeug und zeigt tagsüber einen Kegel mit der Spitze nach unten.
- Fischende Fahrzeugea) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
- Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeugea) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen
- WasserflugzeugeWenn es für ein Wasserflugzeug undurchführbar ist, Lichter mit den genauen Eigenschaften zu führen, muss es möglichst ähnliche Lichter führen.
Zuletzt geprüft:
