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Lotsenfahrzeuge

Detail der Kennzeichnung. Ein Fahrzeug im Lotsendienst führt Rundumlichter weiß über rot. In Fahrt führt es zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht. Vor Anker kommen die zutreffenden Ankerlichter hinzu. Das jeweils vorgeschriebene Anker-Tageszeichen ist ebenfalls erforderlich.

Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung

Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen

i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;

ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;

iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.

b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.

IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot; ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht; iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind. b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
Englischer Originaltext
(a) A vessel engaged on pilotage duty shall exhibit: (i) at or near the masthead, two all-round lights in a vertical line, the upper being white and the lower red; (ii) when underway, in addition, sidelights and a sternlight; (iii) when at anchor, in addition to the lights prescribed in subparagraph (i), the anchor light, lights, or shape prescribed in Rule 30 for vessels at anchor. (b) A pilot vessel when not engaged on pilotage duty shall exhibit the lights or shapes prescribed for a similar vessel of her length.

Hier wird eine interaktive 3D-Illustration gezeigt. Derselbe Inhalt wird im Regeltext und in den wichtigsten Erkenntnissen unten beschrieben.

Erkennungsreihenfolge

Bestimme zuerst den Zustand des Fahrzeugs: in Fahrt, mit Fahrt durchs Wasser, gestoppt, vor Anker, auf Grund, schleppend, fischend, im Lotsendienst oder in besonderer Lage.

Lies Sonderlichter senkrecht von oben nach unten, bevor du mit Seitenlichtern und Hecklicht die Kurslage bestätigst.

Nutze das vollständige Signalbild und die im Szenario angegebene Fahrzeuglänge.

Ein freiwilliges zweites Topplicht, zwei Ankerlichter oder Decksbeleuchtung beweisen allein keine Mindestlänge.

Prüfungsfokus

Identifiziere ein Fahrzeug nie anhand einer einzigen Farbe.

Viele Fehler entstehen, weil ein rotes Licht gesichtet und geraten wird, bevor das vollständige Lichterbild geprüft ist.

Nennt die Frage 'mit Fahrt durchs Wasser', 'in Fahrt, aber gestoppt', 'vor Anker' oder 'auf Grund', entscheidet meist genau diese Formulierung, welche zusätzlichen Lichter oder Signalkörper gezeigt werden.

Wichtige Erkenntnisse

1

Ein Lotsenfahrzeug im Lotsendienst zeigt am oder nahe dem Masttopp Weiß über Rot als Rundumlichter; in Fahrt kommen Seiten- und Hecklicht hinzu, vor Anker die Lichter oder der Signalkörper nach Regel 30.

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Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.

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