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Ankernde und festgekommene Fahrzeuge

Ein Fahrzeug unter 50 m vor Anker darf statt zweier Ankerlichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen wird. Tagsüber führt es im vorderen Teil einen Ball.

Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung

Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

a) Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen

i) im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen Ball;

ii) an oder nahe dem Heck ein weißes Rundumlicht niedriger als das Licht nach Ziffer i.

b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann.

c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr Meter lang, so ist es dazu verpflichtet.

d) Ein Fahrzeug auf Grund muß die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich dort, wo sie am besten gesehen werden können,

i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander;

ii) drei Bälle senkrecht übereinander.

e) Ein Fahrzeug von weniger als 7 Meter Länge vor Anker, das sich nicht in einem engen Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf einer Reede oder in der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge in der Regel fahren, braucht nicht die unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Lichter oder den dort vorgeschriebenen Signalkörper zu führen.

f) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge auf Grund braucht nicht die unter Buchstabe d Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu führen.

Beispiel eines auf Grund sitzenden Fahrzeugs mit einem Ankerlicht: zusätzlich zwei rote Rundumlichter, tagsüber drei Bälle senkrecht. Fahrzeuge unter 12 m müssen diese zusätzlichen Grundsitzsignale nicht führen.

IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen i) im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen Ball; ii) an oder nahe dem Heck ein weißes Rundumlicht niedriger als das Licht nach Ziffer i. b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann. c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr Meter lang, so ist es dazu verpflichtet. d) Ein Fahrzeug auf Grund muß die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich dort, wo sie am besten gesehen werden können, i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander; ii) drei Bälle senkrecht übereinander. e) Ein Fahrzeug von weniger als 7 Meter Länge vor Anker, das sich nicht in einem engen Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf einer Reede oder in der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge in der Regel fahren, braucht nicht die unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Lichter oder den dort vorgeschriebenen Signalkörper zu führen. f) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge auf Grund braucht nicht die unter Buchstabe d Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu führen.
Englischer Originaltext
(a) A vessel at anchor shall exhibit where it can best be seen: (i) in the fore part, an all-round white light or one ball; (ii) at or near the stern and at a lower level than the light prescribed in subparagraph (i), an all-round white light. (b) A vessel of less than 50 meters in length may exhibit an all-round white light where it can best be seen instead of the lights prescribed in paragraph (a) of this Rule. (c) A vessel at anchor may, and a vessel of 100 meters and more in length shall, also use the available working or equivalent lights to illuminate her decks. (d) A vessel aground shall exhibit the lights prescribed in paragraph (a) or (b) of this Rule and in addition, where they can best be seen: (i) two all-round red lights in a vertical line; (ii) three balls in a vertical line. (e) A vessel of less than 7 meters in length, when at anchor, not in or near a narrow channel, fairway or anchorage, or where other vessels normally navigate, shall not be required to exhibit the lights or shape prescribed in paragraphs (a) and (b) of this Rule. (f) A vessel of less than 12 meters in length, when aground, shall not be required to exhibit the lights or shapes prescribed in subparagraphs (d)(i) and (ii) of this Rule.

Hier wird eine interaktive 3D-Illustration gezeigt. Derselbe Inhalt wird im Regeltext und in den wichtigsten Erkenntnissen unten beschrieben.

Erkennungsreihenfolge

Bestimme zuerst den Zustand des Fahrzeugs: in Fahrt, mit Fahrt durchs Wasser, gestoppt, vor Anker, auf Grund, schleppend, fischend, im Lotsendienst oder in besonderer Lage.

Lies Sonderlichter senkrecht von oben nach unten, bevor du mit Seitenlichtern und Hecklicht die Kurslage bestätigst.

Nutze das vollständige Signalbild und die im Szenario angegebene Fahrzeuglänge.

Ein freiwilliges zweites Topplicht, zwei Ankerlichter oder Decksbeleuchtung beweisen allein keine Mindestlänge.

Prüfungsfokus

Identifiziere ein Fahrzeug nie anhand einer einzigen Farbe.

Viele Fehler entstehen, weil ein rotes Licht gesichtet und geraten wird, bevor das vollständige Lichterbild geprüft ist.

Nennt die Frage 'mit Fahrt durchs Wasser', 'in Fahrt, aber gestoppt', 'vor Anker' oder 'auf Grund', entscheidet meist genau diese Formulierung, welche zusätzlichen Lichter oder Signalkörper gezeigt werden.

Teste dein Wissen

Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.

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