KVR-Regeln — Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Lerne alle 41 KVR-Regeln mit zugeordneten Quellentexten, Erklärungen und Übungsfragen. Beachte die Bedingungen und Ausnahmen jeder Regel.
Druckbare Zusammenfassung aller 41 Regeln — ausdrucken oder als PDF speichernTeil A — Allgemeines
3Teil B — Ausweich- und Fahrregeln
16Abschnitt I.Verhalten bei allen Sichtverhältnissen
Abschnitt II.Verhalten von Fahrzeugen in Sicht voneinander
Abschnitt III.Verhalten bei verminderter Sicht
Teil C — Lichter und Signalkörper
12- 20Anwendung (Lichter)
- 21Begriffsbestimmungen (Lichter)
- 22Tragweite der Lichter
- 23Maschinenfahrzeuge in Fahrt
- 24Schleppen und Schieben
- 25Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder
- 26Fischende Fahrzeuge
- 27Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
- 28Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
- 29Lotsenfahrzeuge
- 30Ankernde und festgekommene Fahrzeuge
- 31Wasserflugzeuge
Teil D — Schall- und Lichtsignale
6Teil E — Befreiungen
1Teil F — Überprüfung der Einhaltung
3Was sind die KVR?
a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.
A - Allgemeines (1-3): Anwendung, Verantwortlichkeit, Begriffsbestimmungen; B - Ausweich- und Fahrregeln (4-19): Verhalten bei jeder Sicht, in Sicht voneinander und bei verminderter Sicht; C - Lichter und Signalkörper (20-31): Navigationslichter und Tagessignale nach Fahrzeugart; D - Schall- und Lichtsignale (32-37): Pfeife, Glocke, Gong und Notsignale; E - Ausnahmen (38): Bestimmte technische Ausnahmen für berechtigte ältere Fahrzeuge; F — Überprüfung der Einhaltung (39–41): Vertragsparteien und IMO-Auditsystem.
Lerne alle 41 KVR-Regeln mit zugeordneten Quellentexten, Erklärungen und Übungsfragen. Beachte die Bedingungen und Ausnahmen jeder Regel.
KVR-Struktur auf einen Blick
| Teil | Regeln | Inhalt |
|---|---|---|
| A - Allgemeines | 1-3 | Anwendung, Verantwortlichkeit, Begriffsbestimmungen |
| B - Ausweich- und Fahrregeln | 4-19 | Verhalten bei jeder Sicht, in Sicht voneinander und bei verminderter Sicht |
| C - Lichter und Signalkörper | 20-31 | Navigationslichter und Tagessignale nach Fahrzeugart |
| D - Schall- und Lichtsignale | 32-37 | Pfeife, Glocke, Gong und Notsignale |
| E - Ausnahmen | 38 | Bestimmte technische Ausnahmen für berechtigte ältere Fahrzeuge |
| F — Überprüfung der Einhaltung | 39–41 | Vertragsparteien und IMO-Auditsystem |
KVR-Themen
- Regel 13 - ÜberholenBei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist. Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
- Regel 14 - Entgegengesetzte KurseDie Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß sie einander an Backbordseite passieren.
- Regel 15 - Kreuzende KurseDie Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.
- Regel 18 - Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinanderRegel 18 legt keine Rangfolge zwischen manövrierunfähigen und manövrierbehinderten Fahrzeugen fest. Die Pflichten stehen unter dem Vorbehalt der Regeln 9, 10 und 13; sie schaffen kein uneingeschränktes Wegerecht.
- Regel 19 - Verhalten bei verminderter Sichta) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht fahren.
- Lichter und Signalkörper (Regeln 20-31)Bildbeispiele für Navigationslichter und Tagessignalkörper.
