Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
a) Die Regeln dieses Teiles müssen bei jedem Wetter befolgt werden.
b) Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.
c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen, wenn sie mitgeführt werden, bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang geführt oder gezeigt werden; in allen anderen Fällen dürfen sie geführt oder gezeigt werden, wenn es für erforderlich gehalten wird.
d) Die Regeln über Signalkörper müssen am Tage befolgt werden.
e) Die in diesen Regeln genannten Lichter und Signalkörper müssen den Bestimmungen der Anlage I entsprechen.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Die Regeln dieses Teiles müssen bei jedem Wetter befolgt werden.
b) Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.
c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen, wenn sie mitgeführt werden, bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang geführt oder gezeigt werden; in allen anderen Fällen dürfen sie geführt oder gezeigt werden, wenn es für erforderlich gehalten wird.
d) Die Regeln über Signalkörper müssen am Tage befolgt werden.
e) Die in diesen Regeln genannten Lichter und Signalkörper müssen den Bestimmungen der Anlage I entsprechen.Englischer Originaltext
(a) Rules in this part shall be complied with in all weathers.
(b) The Rules concerning lights shall be complied with from sunset to sunrise, and during such times no other lights shall be exhibited, except such lights as cannot be mistaken for the lights specified in these Rules or do not impair their visibility or distinctive character, or interfere with the keeping of a proper look-out.
(c) The lights prescribed by these Rules shall, if carried, also be exhibited from sunrise to sunset in restricted visibility and may be exhibited in all other circumstances when it is deemed necessary.
(d) The Rules concerning shapes shall be complied with by day.
(e) The lights and shapes specified in these Rules shall comply with the provisions of Annex I to these Regulations.Erkennungsreihenfolge
Bestimme zuerst den Zustand des Fahrzeugs: in Fahrt, mit Fahrt durchs Wasser, gestoppt, vor Anker, auf Grund, schleppend, fischend, im Lotsendienst oder in besonderer Lage.
Lies Sonderlichter senkrecht von oben nach unten, bevor du mit Seitenlichtern und Hecklicht die Kurslage bestätigst.
Nutze das vollständige Signalbild und die im Szenario angegebene Fahrzeuglänge.
Ein freiwilliges zweites Topplicht, zwei Ankerlichter oder Decksbeleuchtung beweisen allein keine Mindestlänge.
Prüfungsfokus
Identifiziere ein Fahrzeug nie anhand einer einzigen Farbe.
Viele Fehler entstehen, weil ein rotes Licht gesichtet und geraten wird, bevor das vollständige Lichterbild geprüft ist.
Nennt die Frage 'mit Fahrt durchs Wasser', 'in Fahrt, aber gestoppt', 'vor Anker' oder 'auf Grund', entscheidet meist genau diese Formulierung, welche zusätzlichen Lichter oder Signalkörper gezeigt werden.
Wichtige Erkenntnisse
Die vorgeschriebenen Lichter werden von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und, soweit vorhanden, auch tagsüber bei verminderter Sicht geführt. Sie dürfen auch unter anderen Umständen geführt werden, wenn dies erforderlich erscheint. Signalkörper werden am Tag geführt.
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- Tragweite der LichterLegt die Mindesttragweiten der Lichter abhängig von der Fahrzeuglänge fest.
- Maschinenfahrzeuge in FahrtEin Maschinenfahrzeug unter 50 m muss das zweite Topplicht nicht führen, darf es aber. Aus zwei Topplichtern allein lässt sich seine Länge daher nicht sicher ableiten.
- Schleppen und Schiebena) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
- Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter RuderDie freiwilligen Rundumlichter Rot über Grün eines Segelfahrzeugs dürfen nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne geführt werden. Ein zusätzlich mit Maschinenkraft angetriebenes Segelfahrzeug ist ein Maschinenfahrzeug und zeigt tagsüber einen Kegel mit der Spitze nach unten.
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