Regel 22 legt die Mindesttragweiten für Navigationslichter abhängig von der Fahrzeuglänge fest. Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen eine Lichtstärke nach Abschnitt 8 der Anlage I haben, sodass sie mindestens aus folgenden Entfernungen sichtbar sind:
Auf Fahrzeugen von 50 Metern Länge und mehr:
- Topplicht — 6 sm
- Seitenlicht — 3 sm
- Hecklicht — 3 sm
- Schlepplicht — 3 sm
- Weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht — 3 sm
Auf Fahrzeugen von 12 Metern Länge und mehr, aber weniger als 50 Metern Länge:
- Topplicht — 5 sm (außer bei Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge — 3 sm)
- Seitenlicht — 2 sm
- Hecklicht — 2 sm
- Schlepplicht — 2 sm
- Weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht — 2 sm
Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Metern Länge:
- Topplicht — 2 sm
- Seitenlicht — 1 sm
- Hecklicht — 2 sm
- Schlepplicht — 2 sm
- Weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht — 2 sm
Auf unauffälligen, teilweise getauchten geschleppten Fahrzeugen oder Gegenständen: - Weißes Rundumlicht — 3 sm
| Fahrzeuglänge | Topplicht | Seitenlichter | Hecklicht | Schlepplicht | Rundumlicht |
|---|---|---|---|---|---|
| ≥ 50 m | 6 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| 20 m ≤ L < 50 m | 5 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| 12 m ≤ L < 20 m | 3 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| < 12 m | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 |
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
- Topplicht, 6 Seemeilen;
- Seitenlicht, 3 Seemeilen;
- Hecklicht, 3 Seemeilen;
- Schlepplicht, 3 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
- Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
- Seitenlicht, 2 Seemeilen;
- Hecklicht, 2 Seemeilen;
- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
- Topplicht, 2 Seemeilen;
- Seitenlicht, 1 Seemeile;
- Hecklicht, 2 Seemeilen;
- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
- weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.Englischer Originaltext
The lights prescribed in these Rules shall have an intensity as specified in Section 8 of Annex I to these Regulations so as to be visible at the following minimum ranges:
(a) In vessels of 50 meters or more in length:
− a masthead light, 6 miles;
− a sidelight, 3 miles;
− a sternlight, 3 miles;
− a towing light, 3 miles;
− a white, red, green or yellow all-round light, 3 miles.
(b) In vessels of 12 meters or more in length but less than 50 meters in length:
− a masthead light, 5 miles; except that where the length of the vessel is less than 20 meters, 3 miles;
− a sidelight, 2 miles;
− a sternlight, 2 miles;
− a towing light, 2 miles;
− a white, red, green or yellow all-round light, 2 miles.
(c) In vessels of less than 12 meters in length:
− a masthead light, 2 miles;
− a sidelight, 1 mile;
− a sternlight, 2 miles;
− a towing light, 2 miles;
− a white, red, green or yellow all-round light, 2 miles.
(d) In inconspicuous, partly submerged vessels or objects being towed:
− a white all-round light, 3 miles.Erkennungsreihenfolge
Bestimme zuerst den Zustand des Fahrzeugs: in Fahrt, mit Fahrt durchs Wasser, gestoppt, vor Anker, auf Grund, schleppend, fischend, im Lotsendienst oder in besonderer Lage.
Lies Sonderlichter senkrecht von oben nach unten, bevor du mit Seitenlichtern und Hecklicht die Kurslage bestätigst.
Nutze das vollständige Signalbild und die im Szenario angegebene Fahrzeuglänge.
Ein freiwilliges zweites Topplicht, zwei Ankerlichter oder Decksbeleuchtung beweisen allein keine Mindestlänge.
Prüfungsfokus
Identifiziere ein Fahrzeug nie anhand einer einzigen Farbe.
Viele Fehler entstehen, weil ein rotes Licht gesichtet und geraten wird, bevor das vollständige Lichterbild geprüft ist.
Nennt die Frage 'mit Fahrt durchs Wasser', 'in Fahrt, aber gestoppt', 'vor Anker' oder 'auf Grund', entscheidet meist genau diese Formulierung, welche zusätzlichen Lichter oder Signalkörper gezeigt werden.
Wichtige Erkenntnisse
Fahrzeuge ≥50 m: Topplicht 6 sm, alle anderen Lichter 3 sm
Fahrzeuge 12-<50 m: Topplicht 5 sm (3 sm, wenn <20 m), Seiten-/Heck-/Rundumlichter 2 sm
Fahrzeuge <12 m: Topplicht 2 sm, Seitenlichter 1 sm, Heck-/Rundumlichter 2 sm
Unauffällige geschleppte Gegenstände: weißes Rundumlicht 3 sm
Häufige Fehler
Zu schwache Lichter zu verwenden, die die Mindesttragweite nicht erreichen
Die Herabsetzung des Topplichts auf 3 sm bei Fahrzeugen von 12 ≤ L < 20 m zu vergessen
Zu vergessen, dass bei Fahrzeugen <12 m die Seitenlichttragweite (1 sm) unter der Hecklichttragweite (2 sm) liegt
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Weitere Regeln in diesem Teil
- Anwendung (Lichter)Die vorgeschriebenen Lichter werden von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und, soweit vorhanden, auch tagsüber bei verminderter Sicht geführt. Sie dürfen auch unter anderen Umständen geführt werden, wenn dies erforderlich erscheint. Signalkörper werden am Tag geführt.
- Schleppen und Schiebena) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
- Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter RuderDie freiwilligen Rundumlichter Rot über Grün eines Segelfahrzeugs dürfen nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne geführt werden. Ein zusätzlich mit Maschinenkraft angetriebenes Segelfahrzeug ist ein Maschinenfahrzeug und zeigt tagsüber einen Kegel mit der Spitze nach unten.
- Fischende Fahrzeugea) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
Zuletzt geprüft:
