Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt, muß führen
i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere grün und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
ii) ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Rundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muß führen
i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere rot und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht mehr als 150 Meter ins Wasser reicht, ein weißes Rundumlicht oder einen Kegel - Spitze oben - in Richtung des Fanggeräts;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet.
e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt, muß führen
i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere grün und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
ii) ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Rundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muß führen
i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere rot und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht mehr als 150 Meter ins Wasser reicht, ein weißes Rundumlicht oder einen Kegel - Spitze oben - in Richtung des Fanggeräts;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet.
e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen.Englischer Originaltext
(a) A vessel engaged in fishing, whether underway or at anchor, shall exhibit only the lights and shapes prescribed in this Rule.
(b) A vessel when engaged in trawling, by which is meant the dragging through the water of a dredge net or other apparatus used as a fishing appliance, shall exhibit:
(i) two all-round lights in a vertical line, the upper being green and the lower white, or a shape consisting of two cones with their apexes together in a vertical line one above the other;
(ii) a masthead light abaft of and higher than the all-round green light; a vessel of less than 50 meters in length shall not be obliged to exhibit such a light but may do so;
(iii) when making way through the water, in addition to the lights prescribed in this paragraph, sidelights and a sternlight.
(c) A vessel engaged in fishing, other than trawling, shall exhibit:
(i) two all-round lights in a vertical line, the upper being red and the lower white, or a shape consisting of two cones with apexes together in a vertical line one above the other;
(ii) when there is outlying gear extending more than 150 meters horizontally from the vessel, an all-round white light or a cone apex upwards in the direction of the gear;
(iii) when making way through the water, in addition to the lights prescribed in this paragraph, sidelights and a sternlight.
(d) The additional signals described in Annex II to these Rules apply to a vessel engaged in fishing in close proximity to other vessels engaged in fishing.
(e) A vessel when not engaged in fishing shall not exhibit the lights or shapes prescribed in this Rule, but only those prescribed for a vessel of her length.Hier wird eine interaktive 3D-Illustration gezeigt. Derselbe Inhalt wird im Regeltext und in den wichtigsten Erkenntnissen unten beschrieben.
Erkennungsreihenfolge
Bestimme zuerst den Zustand des Fahrzeugs: in Fahrt, mit Fahrt durchs Wasser, gestoppt, vor Anker, auf Grund, schleppend, fischend, im Lotsendienst oder in besonderer Lage.
Lies Sonderlichter senkrecht von oben nach unten, bevor du mit Seitenlichtern und Hecklicht die Kurslage bestätigst.
Nutze das vollständige Signalbild und die im Szenario angegebene Fahrzeuglänge.
Ein freiwilliges zweites Topplicht, zwei Ankerlichter oder Decksbeleuchtung beweisen allein keine Mindestlänge.
Prüfungsfokus
Identifiziere ein Fahrzeug nie anhand einer einzigen Farbe.
Viele Fehler entstehen, weil ein rotes Licht gesichtet und geraten wird, bevor das vollständige Lichterbild geprüft ist.
Nennt die Frage 'mit Fahrt durchs Wasser', 'in Fahrt, aber gestoppt', 'vor Anker' oder 'auf Grund', entscheidet meist genau diese Formulierung, welche zusätzlichen Lichter oder Signalkörper gezeigt werden.
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- Maschinenfahrzeuge in FahrtEin Maschinenfahrzeug unter 50 m muss das zweite Topplicht nicht führen, darf es aber. Aus zwei Topplichtern allein lässt sich seine Länge daher nicht sicher ableiten.
- Schleppen und Schiebena) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
- Tiefgangbehinderte FahrzeugeEin tiefgangbehindertes Fahrzeug darf drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder als Tagessignalkörper führen.
- LotsenfahrzeugeEin Lotsenfahrzeug im Lotsendienst zeigt am oder nahe dem Masttopp Weiß über Rot als Rundumlichter; in Fahrt kommen Seiten- und Hecklicht hinzu, vor Anker die Lichter oder der Signalkörper nach Regel 30.
Zuletzt geprüft:
