Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
i) einen manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug;
iv) einem Segelfahrzeug.
b) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
i) einen manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug.
c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muß, soweit möglich, ausweichen
i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug.
d)
i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manövrierunfähigen oder manövrierbehinderten muß, sofern die Umstände es zulassen, vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.
ii) Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muß unter Berücksichtigung seines besonderen Zustands mit besonderer Vorsicht navigieren.
e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muß sich in der Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß es die Regeln dieses Teiles befolgen.
f)
i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung und oberflächennahem Flug von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern;
ii)
ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberfläche betrieben wird, muss die Regeln dieses Teiles für Maschinenfahrzeuge erfüllen.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
i) einen manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug;
iv) einem Segelfahrzeug.
b) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
i) einen manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug.
c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muß, soweit möglich, ausweichen
i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug.
d)
i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manövrierunfähigen oder manövrierbehinderten muß, sofern die Umstände es zulassen, vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.
ii) Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muß unter Berücksichtigung seines besonderen Zustands mit besonderer Vorsicht navigieren.
e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muß sich in der Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß es die Regeln dieses Teiles befolgen.
f)
i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung und oberflächennahem Flug von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern;
ii)
ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberfläche betrieben wird, muss die Regeln dieses Teiles für Maschinenfahrzeuge erfüllen.Englischer Originaltext
Except where Rules 9, 10 and 13 otherwise require:
(a) A power-driven vessel underway shall keep out of the way of:
(i) a vessel not under command;
(ii) a vessel restricted in her ability to maneuver;
(iii) a vessel engaged in fishing;
(iv) a sailing vessel.
(b) A sailing vessel underway shall keep out of the way of:
(i) a vessel not under command;
(ii) a vessel restricted in her ability to maneuver;
(iii) a vessel engaged in fishing.
(c) A vessel engaged in fishing when underway shall, so far as possible, keep out of the way of:
(i) a vessel not under command;
(ii) a vessel restricted in her ability to maneuver.
(d) (i) Any vessel other than a vessel not under command or a vessel restricted in her ability to maneuver shall, if the circumstances of the case admit, avoid impeding the safe passage of a vessel constrained by her draft, exhibiting the signals in Rule 28.
(ii) A vessel constrained by her draft shall navigate with particular caution having full regard to her special condition.
(e) A seaplane on the water shall, in general, keep well clear of all vessels and avoid impeding their navigation. In circumstances, however, where risk of collision exists, she shall comply with the Rules of this Part.
(f) (i) A WIG craft shall, when taking off, landing and in flight near the surface, keep well clear of all other vessels and avoid impeding their navigation;
(ii) A WIG craft operating on the water surface shall comply with the Rules of this Part as a power-driven vessel.STCW-Blick der Brückenwache
Regeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen.
Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.
Baue das Verkehrsbild mit Auge, Ohr, Radar/ARPA und Kartenkontext auf.
Lass AIS oder eine einzelne Peilung niemals die systematische Beobachtung ersetzen.
Überwache nach dem Manöver weiter Peilung, Abstand, CPA/TCPA und Passierabstand, bis das andere Fahrzeug endgültig klar vorbei ist.
Prüfungsfokus
Bestimme zuerst die Fahrzeugarten, dann die Seitenpeilung und dann, ob ein Fahrzeug überholt.
Die falsche Einordnung der Begegnung ist der typische Prüfungsfehler.
Bei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist.
Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
Wichtige Erkenntnisse
Regel 18 legt keine Rangfolge zwischen manövrierunfähigen und manövrierbehinderten Fahrzeugen fest. Die Pflichten stehen unter dem Vorbehalt der Regeln 9, 10 und 13; sie schaffen kein uneingeschränktes Wegerecht.
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- ÜberholenBei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist. Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
- Entgegengesetzte KurseZwei Maschinenfahrzeuge in Sicht auf entgegengesetzten oder nahezu entgegengesetzten Kursen mit Kollisionsgefahr ändern beide nach Steuerbord und passieren Backbord an Backbord.
- Kreuzende KurseWenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.
- Maßnahmen des AusweichpflichtigenJedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.
Zuletzt geprüft:
