Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.Englischer Originaltext
When two power-driven vessels are crossing so as to involve risk of collision, the vessel which has the other on her own starboard side shall keep out of the way and shall, if the circumstances of the case admit, avoid crossing ahead of the other vessel.STCW-Blick der Brückenwache
Regeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen.
Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.
Baue das Verkehrsbild mit Auge, Ohr, Radar/ARPA und Kartenkontext auf.
Lass AIS oder eine einzelne Peilung niemals die systematische Beobachtung ersetzen.
Überwache nach dem Manöver weiter Peilung, Abstand, CPA/TCPA und Passierabstand, bis das andere Fahrzeug endgültig klar vorbei ist.
Prüfungsfokus
Bestimme zuerst die Fahrzeugarten, dann die Seitenpeilung und dann, ob ein Fahrzeug überholt.
Die falsche Einordnung der Begegnung ist der typische Prüfungsfehler.
Bei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist.
Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- Segelfahrzeugea) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das eine dem anderen wie folgt ausweichen:
- ÜberholenBei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist. Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
- Maßnahmen des KurshaltersDer Kurshalter DARF handeln, sobald erkennbar ist, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt. Er MUSS handeln, wenn ein Zusammenstoß durch dessen Manöver allein nicht mehr vermieden werden kann. Dessen Ausweichpflicht bleibt bestehen.
- Verantwortlichkeiten zwischen FahrzeugenRegel 18 legt keine Rangfolge zwischen manövrierunfähigen und manövrierbehinderten Fahrzeugen fest. Die Pflichten stehen unter dem Vorbehalt der Regeln 9, 10 und 13; sie schaffen kein uneingeschränktes Wegerecht.
Zuletzt geprüft:
