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38

Befreiungen

Regel 38 enthält befristete und dauerhafte Ausnahmen für berechtigte Fahrzeuge, die den Regeln von 1960 entsprechen und vor Inkrafttreten der Regeln von 1972 gebaut wurden oder den entsprechenden Bauzustand erreicht hatten. Die Zahlen 4 und 9 bezeichnen die ursprünglichen Übergangsfristen von vier und neun Jahren; ∞ bezeichnet nur die ausdrücklich aufgeführten dauerhaften Ausnahmen. Das Fahrzeugalter allein begründet keine allgemeine Ausnahme.

Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung

Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann, wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entspricht, von der Befolgung der vorliegenden Regeln wie folgt befreit werden:

a) Einbau der Lichter mit den in Regel 22 vorgeschriebenen Tragweiten innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

b) Einbau der Lichter mit den Farben nach Abschnitt 7 der Anlage I innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

c) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Lichter als Folge des Übergangs von britischen in metrische Maße und deren Abrundung.

d)

i) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von weniger als 150 Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I.

ii) Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 und mehr Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

e) Versetzung der Topplichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

f) Versetzung der Seitenlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe g und des Abschnitts 3 Buchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

g) Vorschriften über Schallsignalanlagen nach Anlage III innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

h) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Rundumlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 9 Buchstabe b der Anlage I.

IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann, wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entspricht, von der Befolgung der vorliegenden Regeln wie folgt befreit werden: a) Einbau der Lichter mit den in Regel 22 vorgeschriebenen Tragweiten innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. b) Einbau der Lichter mit den Farben nach Abschnitt 7 der Anlage I innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. c) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Lichter als Folge des Übergangs von britischen in metrische Maße und deren Abrundung. d) i) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von weniger als 150 Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I. ii) Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 und mehr Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. e) Versetzung der Topplichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. f) Versetzung der Seitenlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe g und des Abschnitts 3 Buchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. g) Vorschriften über Schallsignalanlagen nach Anlage III innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. h) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Rundumlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 9 Buchstabe b der Anlage I.
Englischer Originaltext
Any vessel (or class of vessels) provided that she complies with the requirements of the International Regulations for Preventing Collisions at Sea, 1960, the keel of which is laid or which is at a corresponding stage of construction before the entry into force of these Regulations may be exempted from compliance therewith as follows: (a) The installation of lights with ranges prescribed in Rule 22, until four years after the date of entry into force of these Regulations. (b) The installation of lights with color specifications as prescribed in Section 7 of annex I to these Regulations, until four years after the date of entry into force of these Regulations. (c) The repositioning of lights as a result of conversion from Imperial to metric units and rounding off measurement figures, permanent exemption. (d) (i) The repositioning of masthead lights on vessels of less than 150 m in length, resulting from the prescriptions of Section 3(a) of annex I to these Regulations, permanent exemption. (ii) The repositioning of masthead lights on vessels of 150 m or more in length, resulting from the prescriptions of section 3(a) of annex I to these Regulations, until nine years after the date of entry into force of these Regulations. (e) The repositioning of masthead lights resulting from the prescriptions of section 2(b) of annex I to these Regulations, until nine years after the date of entry into force of these Regulations. (f) The repositioning of sidelights resulting from the prescriptions of sections 2(g) and 3(b) of annex I to these Regulations, until nine years after the date of entry into force of these Regulations. (g) The requirements for sound signal appliances prescribed in annex III to these Regulations, until nine years after the date of entry into force of these Regulations. (h) The repositioning of all-round lights resulting from the prescription of section 9(b) of annex I to these Regulations, permanent exemption.

Ablauf der Signalgebung

Kläre zuerst den Kontext: Manöver in Sicht, verminderte Sicht oder Seenot.

Dasselbe Pfeifensignal kann je nach Zusammenhang etwas völlig anderes bedeuten.

Prüfe sowohl das Muster als auch den Zeitabstand.

Bei Nebelsignalen gehört der zeitliche Abstand zur Regel, nicht nur die Tonfolge.

Nähern sich Fahrzeuge in Sicht und verstehst du die Absichten oder Handlungen des anderen nicht oder zweifelst an dessen Ausweichmaßnahmen, gib sofort mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne (Regel 34(d)).

Prüfungsfokus

Drei kurze Töne bedeuten Maschine rückwärts, kein Nebelsignal.

Die Signale nach Regel 35(a)–(f) haben einen Höchstabstand von 2 Minuten; Anker- und Grundsitzersignale nach (g)–(h) einen von 1 Minute.

Absätze (i)–(j) enthalten Alternativen für kleine Fahrzeuge.

Wichtige Erkenntnisse

1

Regel 38 erlaubt nur die aufgeführten technischen Ausnahmen für berechtigte Fahrzeuge, die den Regeln von 1960 entsprechen und deren Kiel vor dem 15. Juli 1977 gelegt wurde oder die einen entsprechenden Bauzustand erreicht hatten. Sie befreit nicht von den Ausweich- und Fahrregeln.

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