Regel 37 besagt, dass ein Fahrzeug, das sich in Not befindet und Hilfe benötigt, die in Anlage IV dieser Regeln beschriebenen Signale verwenden oder zeigen muss. Anerkannte Notsignale sind unter anderem:
- ein Schuss oder ein anderes Explosionssignal, abgefeuert in Abständen von etwa einer Minute
- ein Dauerton mit einem beliebigen Nebelsignalgerät
- Raketen oder Leuchtkugeln, die einzeln in kurzen Abständen rote Sterne auswerfen
- das Signal SOS mit jeder Signalmethode
- das gesprochene Wort "MAYDAY" per Sprechfunk
- das Internationale Notsignal des Signalbuchs: NC
- eine viereckige Flagge mit einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand darüber oder darunter
- Flammen auf dem Fahrzeug
- eine Fallschirm-Leuchtrakete oder Handfackel mit rotem Licht
- orangefarbener Rauch
- langsames und wiederholtes Heben und Senken seitlich ausgestreckter Arme
- ein DSC-Notalarm, ein Schiff-Land-Notalarm über Satellitendienste, ein EPIRB-Alarm oder zugelassene Funk-Notsignale wie Radartransponder von Überlebensfahrzeugen
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muß es die in Anlage IV beschriebenen Signale benutzen oder zeigen.Englischer Originaltext
When a vessel is in distress and requires assistance she shall use or exhibit the signals described in Annex IV to these Regulations.Ablauf der Signalgebung
Kläre zuerst den Kontext: Manöver in Sicht, verminderte Sicht oder Seenot.
Dasselbe Pfeifensignal kann je nach Zusammenhang etwas völlig anderes bedeuten.
Prüfe sowohl das Muster als auch den Zeitabstand.
Bei Nebelsignalen gehört der zeitliche Abstand zur Regel, nicht nur die Tonfolge.
Nähern sich Fahrzeuge in Sicht und verstehst du die Absichten oder Handlungen des anderen nicht oder zweifelst an dessen Ausweichmaßnahmen, gib sofort mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne (Regel 34(d)).
Prüfungsfokus
Drei kurze Töne bedeuten Maschine rückwärts, kein Nebelsignal.
Die Signale nach Regel 35(a)–(f) haben einen Höchstabstand von 2 Minuten; Anker- und Grundsitzersignale nach (g)–(h) einen von 1 Minute.
Absätze (i)–(j) enthalten Alternativen für kleine Fahrzeuge.
Wichtige Erkenntnisse
Anlage IV erkennt sowohl traditionelle Sichtsignale als auch moderne Funk-Notalarme an
MAYDAY ist das gesprochene Notsignal im Sprechfunk, und SOS bleibt als Signalmethode anerkannt
Rote Leuchtsignale und orangefarbener Rauch sind klassische optische Notsignale
Notsignale dürfen nur verwendet werden, wenn wirklich Hilfe benötigt wird
Häufige Fehler
Ein Notsignal für Dringlichkeit oder Routinekommunikation zu verwenden
Nur die Leuchtsignale zu kennen und DSC-, Satelliten- und EPIRB-Möglichkeiten zu vergessen
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- Begriffsbestimmungen (Schallsignale)a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.
- Ausrüstung für Schallsignalea) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist.
- Manöver- und Warnsignalea) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen:
- Schallsignale bei verminderter SichtEin fischendes Fahrzeug sowie ein manövrierbehindertes Fahrzeug bei Arbeiten vor Anker geben einen langen und zwei kurze Töne statt des Ankersignals. Ein Fahrzeug auf Grund darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal geben; Regel 35(h) schreibt ihm nicht die Folge kurz-lang-kurz vor.
Zuletzt geprüft:
