Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.
b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.
b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.Englischer Originaltext
(a) The word whistle means any sound signaling appliance capable of producing the prescribed blasts and which complies with the specifications in Annex III to these Regulations.
(b) The term short blast means a blast of about one second’s duration.
(c) The term prolonged blast means a blast of from four to six seconds’ duration.Ablauf der Signalgebung
Kläre zuerst den Kontext: Manöver in Sicht, verminderte Sicht oder Seenot.
Dasselbe Pfeifensignal kann je nach Zusammenhang etwas völlig anderes bedeuten.
Prüfe sowohl das Muster als auch den Zeitabstand.
Bei Nebelsignalen gehört der zeitliche Abstand zur Regel, nicht nur die Tonfolge.
Nähern sich Fahrzeuge in Sicht und verstehst du die Absichten oder Handlungen des anderen nicht oder zweifelst an dessen Ausweichmaßnahmen, gib sofort mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne (Regel 34(d)).
Prüfungsfokus
Drei kurze Töne bedeuten Maschine rückwärts, kein Nebelsignal.
Die Signale nach Regel 35(a)–(f) haben einen Höchstabstand von 2 Minuten; Anker- und Grundsitzersignale nach (g)–(h) einen von 1 Minute.
Absätze (i)–(j) enthalten Alternativen für kleine Fahrzeuge.
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- Manöver- und Warnsignalea) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen:
- Schallsignale bei verminderter SichtEin fischendes Fahrzeug sowie ein manövrierbehindertes Fahrzeug bei Arbeiten vor Anker geben einen langen und zwei kurze Töne statt des Ankersignals. Ein Fahrzeug auf Grund darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal geben; Regel 35(h) schreibt ihm nicht die Folge kurz-lang-kurz vor.
- Signale zur Erregung der AufmerksamkeitIst es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein, daß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.
- NotsignaleWenn sich Fahrzeuge in Not befinden und Hilfe benötigen, müssen sie die in Anlage IV beschriebenen Signale verwenden (rote Leuchtsignale, SOS, MAYDAY, DSC, EPIRB und andere).
Zuletzt geprüft:
