Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mitzuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.
Pfeife
≥ 12 m
Glocke
≥ 20 m
Gong
≥ 100 m
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mitzuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.Englischer Originaltext
(a) A vessel of 12 meters or more in length shall be provided with a whistle, a vessel of 20 meters or more in length shall be provided with a bell in addition to a whistle, and a vessel of 100 meters or more in length shall, in addition, be provided with a gong, the tone and sound of which cannot be confused with that of the bell. The whistle, bell and gong shall comply with the specifications in Annex III to these Regulations. The bell or gong or both may be replaced by other equipment having the same respective sound characteristics, provided that manual sounding of the prescribed signals shall always be possible.
(b) A vessel of less than 12 meters in length shall not be obliged to carry the sound signaling appliances prescribed in paragraph (a) of this Rule but if she does not, she shall be provided with some other means of making an efficient sound signal.Ablauf der Signalgebung
Kläre zuerst den Kontext: Manöver in Sicht, verminderte Sicht oder Seenot.
Dasselbe Pfeifensignal kann je nach Zusammenhang etwas völlig anderes bedeuten.
Prüfe sowohl das Muster als auch den Zeitabstand.
Bei Nebelsignalen gehört der zeitliche Abstand zur Regel, nicht nur die Tonfolge.
Nähern sich Fahrzeuge in Sicht und verstehst du die Absichten oder Handlungen des anderen nicht oder zweifelst an dessen Ausweichmaßnahmen, gib sofort mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne (Regel 34(d)).
Prüfungsfokus
Drei kurze Töne bedeuten Maschine rückwärts, kein Nebelsignal.
Die Signale nach Regel 35(a)–(f) haben einen Höchstabstand von 2 Minuten; Anker- und Grundsitzersignale nach (g)–(h) einen von 1 Minute.
Absätze (i)–(j) enthalten Alternativen für kleine Fahrzeuge.
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- Schallsignale bei verminderter SichtEin fischendes Fahrzeug sowie ein manövrierbehindertes Fahrzeug bei Arbeiten vor Anker geben einen langen und zwei kurze Töne statt des Ankersignals. Ein Fahrzeug auf Grund darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal geben; Regel 35(h) schreibt ihm nicht die Folge kurz-lang-kurz vor.
- Signale zur Erregung der AufmerksamkeitIst es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein, daß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.
- NotsignaleWenn sich Fahrzeuge in Not befinden und Hilfe benötigen, müssen sie die in Anlage IV beschriebenen Signale verwenden (rote Leuchtsignale, SOS, MAYDAY, DSC, EPIRB und andere).
Zuletzt geprüft:
