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Manöver- und Warnsignale

Für Maschinenfahrzeuge in Fahrt und in Sicht bei zulässigen Manövern: ein kurzer Ton bedeutet Kursänderung nach Steuerbord, zwei nach Backbord und drei Rückwärtsarbeiten der Maschine. Drei Töne beweisen keine Fahrt achteraus. Zeitbeispiel: kurze Töne dauern etwa 1 s, lange 4–6 s; die dargestellten Pausen von 1 s sind nicht vorgeschrieben.

Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung

Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen:

  • ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord";
  • zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord";
  • drei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich arbeite rückwärts".

b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen, die während der Dauer des Manövers, soweit erforderlich, wiederholt werden.

i) Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutung:

  • ein Blitz: "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord";
  • zwei Blitze: "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord";
  • drei Blitze: "Ich arbeite rückwärts";

ii) die Dauer eines Blitzes muß etwa eine Sekunde betragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Signalen mindestens zehn Sekunden;

iii) das für dieses Signal verwendete Licht muß, wenn es geführt wird, ein weißes Rundumlicht sein, das mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestimmungen der Anlage I entspricht.

c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes:

i) Ein überholendes Fahrzeug muß nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i seine Absicht durch folgende Pfeifensignale anzeigen:

  • zwei lange Töne und ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen";
  • zwei lange und zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen".

ii) Das zu überholende Fahrzeug muß, wenn es nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i handelt, seine Zustimmung durch folgendes Pfeifensignal anzeigen:

  • ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton.

d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden.

e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein können, muß einen langen Ton geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krümmung oder des Sichthindernisses hört, muß es mit einem langen Ton beantworten.

f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen verwendet werden.

Für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. Überholabsicht im engen Fahrwasser: zwei lange Töne, dann ein kurzer für die Steuerbordseite des anderen Fahrzeugs oder zwei kurze für dessen Backbordseite. Zustimmung: lang-kurz-lang-kurz. Zeitbeispiel: kurze Töne dauern etwa 1 s, lange 4–6 s; die dargestellten Pausen von 1 s sind nicht vorgeschrieben.

IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen: - ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord"; - zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord"; - drei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich arbeite rückwärts". b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen, die während der Dauer des Manövers, soweit erforderlich, wiederholt werden. i) Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutung: - ein Blitz: "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord"; - zwei Blitze: "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord"; - drei Blitze: "Ich arbeite rückwärts"; ii) die Dauer eines Blitzes muß etwa eine Sekunde betragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Signalen mindestens zehn Sekunden; iii) das für dieses Signal verwendete Licht muß, wenn es geführt wird, ein weißes Rundumlicht sein, das mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestimmungen der Anlage I entspricht. c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes: i) Ein überholendes Fahrzeug muß nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i seine Absicht durch folgende Pfeifensignale anzeigen: - zwei lange Töne und ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen"; - zwei lange und zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen". ii) Das zu überholende Fahrzeug muß, wenn es nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i handelt, seine Zustimmung durch folgendes Pfeifensignal anzeigen: - ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton. d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden. e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein können, muß einen langen Ton geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krümmung oder des Sichthindernisses hört, muß es mit einem langen Ton beantworten. f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen verwendet werden.
Englischer Originaltext
(a) When vessels are in sight of one another, a power-driven vessel underway, when maneuvering as authorized or required by these Rules, shall indicate that maneuver by the following signals on her whistle: − one short blast to mean “I am altering my course to starboard”; − two short blasts to mean “I am altering my course to port”; − three short blasts to mean “I am operating astern propulsion”. (b) Any vessel may supplement the whistle signals prescribed in paragraph (a) of this Rule by light signals, repeated as appropriate, while the maneuver is being carried out: (i) these light signals shall have the following significance: − one flash to mean “I am altering my course to starboard”; − two flashes to mean “I am altering my course to port”; − three flashes to mean “I am operating astern propulsion”; (ii) the duration of each flash shall be about one second, the interval between flashes shall be about one second, and the interval between successive signals shall be not less than ten seconds; (iii) the light used for this signal shall, if fitted, be an all-round white light, visible at a minimum range of 5 miles, and shall comply with the provisions of Annex I to these Regulations. (c) When in sight of one another in a narrow channel or fairway: (i) a vessel intending to overtake another shall in compliance with Rule 9(e)(i) indicate her intention by the following signals on her whistle: − two prolonged blasts followed by one short blast to mean “I intend to overtake you on your starboard side”; − two prolonged blasts followed by two short blasts to mean “I intend to overtake you on your port side”. (ii) the vessel about to be overtaken when acting in accordance with Rule 9(e)(i) shall indicate her agreement by the following signal on her whistle: − one prolonged, one short, one prolonged and one short blast, in that order. (d) When vessels in sight of one another are approaching each other and from any cause either vessel fails to understand the intentions or actions of the other, or is in doubt whether sufficient action is being taken by the other to avoid collision, the vessel in doubt shall immediately indicate such doubt by giving at least five short and rapid blasts on the whistle. Such signal may be supplemented by a light signal of at least five short and rapid flashes. (e) A vessel nearing a bend or an area of a channel or fairway where other vessels may be obscured by an intervening obstruction shall sound one prolonged blast. Such signal shall be answered with a prolonged blast by any approaching vessel that may be within hearing around the bend or behind the intervening obstruction. (f) If whistles are fitted on a vessel at a distance apart of more than 100 meters, one whistle only shall be used for giving maneuvering and warning signals.

Ablauf der Signalgebung

Kläre zuerst den Kontext: Manöver in Sicht, verminderte Sicht oder Seenot.

Dasselbe Pfeifensignal kann je nach Zusammenhang etwas völlig anderes bedeuten.

Prüfe sowohl das Muster als auch den Zeitabstand.

Bei Nebelsignalen gehört der zeitliche Abstand zur Regel, nicht nur die Tonfolge.

Nähern sich Fahrzeuge in Sicht und verstehst du die Absichten oder Handlungen des anderen nicht oder zweifelst an dessen Ausweichmaßnahmen, gib sofort mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne (Regel 34(d)).

Prüfungsfokus

Drei kurze Töne bedeuten Maschine rückwärts, kein Nebelsignal.

Die Signale nach Regel 35(a)–(f) haben einen Höchstabstand von 2 Minuten; Anker- und Grundsitzersignale nach (g)–(h) einen von 1 Minute.

Absätze (i)–(j) enthalten Alternativen für kleine Fahrzeuge.

Teste dein Wissen

Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.

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