Regel 5 ist eine der wichtigsten Regeln des Übereinkommens. Jedes Fahrzeug muss jederzeit gehörigen Ausguck halten durch Sehen und Hören sowie durch alle verfügbaren Mittel, die den herrschenden Umständen und Bedingungen angemessen sind, damit die Lage und die Gefahr eines Zusammenstoßes vollständig beurteilt werden können.
Gehöriger Ausguck ist nicht einfach "jemand auf der Brücke". Gemeint ist eine fortlaufende, aufmerksame Wache mit Sehen, Hören und allen geeigneten Hilfsmitteln wie Radar, ARPA und AIS, sofern vorhanden, wobei elektronische Hilfsmittel die menschliche Beurteilung unterstützen, aber nicht ersetzen.
Der Zweck des Ausgucks ist zweifach: Gefahren frühzeitig zu erkennen und ein zutreffendes Verständnis dafür aufzubauen, was diese Gefahren für die Sicherheit des Schiffes und für die Kollisionsgefahr bedeuten.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.Englischer Originaltext
Every vessel shall at all times maintain a proper look-out by sight and hearing as well as by all available means appropriate in the prevailing circumstances and conditions so as to make a full appraisal of the situation and of the risk of collision.STCW-Blick der Brückenwache
Regeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen.
Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.
Gehöriger Ausguck bedeutet eine Person, die sich der Aufgabe voll widmen kann, und ein Brückenteam, das alle geeigneten Mittel nutzt, ohne sich auf einen einzigen Sensor zu verlassen.
Überwache nach dem Manöver weiter Peilung, Abstand, CPA/TCPA und Passierabstand, bis das andere Fahrzeug endgültig klar vorbei ist.
Prüfungsfokus
Beginne jedes Szenario mit der Einordnung der Begegnung: Überholen, entgegengesetzte Kurse, kreuzende Kurse, enges Fahrwasser, Verkehrstrennungsgebiet oder verminderte Sicht.
Bei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist.
Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
Achte auf Fangantworten, die den Ausguck durch AIS, UKW oder einen kurzen Radarblick ersetzen.
Die Regel verlangt eine vollständige Beurteilung der Lage.
Regel 5 anwenden: zwei Entscheidungen zum Ausguck
COLREG · USCG NAVCEN · 2026-09-10Nachts nahe einem Hafen ist vor hellen Landlichtern das Licht eines kleinen Bootes zu sehen, aber kein eindeutiges Radarecho. Der Wachhabende hat nur auf den Bildschirm geschaut.
Darf das Boot wegen des Radarbildes außer Acht bleiben?
Nein. Stelle aufmerksamen Ausguck durch Sehen und Hören sicher, melde das beobachtete Licht und nutze das Radar angemessen ergänzend. Beobachte das Boot weiter systematisch, um seine Bewegung und die Kollisionsgefahr zu beurteilen.
Regel 5 verbindet Sehen, Hören und geeignete verfügbare Mittel. Kleine Ziele können vom Radar unentdeckt bleiben, Landlichter können Navigationslichter verdecken. Ein fehlendes Echo beweist nicht, dass das sichtbare Boot oder die Kollisionsgefahr verschwunden ist.
Dein Fahrzeug liegt bei klarer Sicht am Tag nahe vorbeifahrendem Verkehr vor Anker. Die Besatzung will den Ausguck unbesetzt lassen, weil die Maschine gestoppt ist und die Sicht gut ist.
Entfällt vor Anker die Pflicht zum Ausguck?
Nein. Halte wirksamen Ausguck durch Sehen und Hören und nutze weitere geeignete verfügbare Mittel. Sorge für Ablösung, bevor andere Aufgaben die Wache unterbrechen, und beurteile weiter den sich nähernden Verkehr und Veränderungen um das Fahrzeug.
Regel 5 gilt jederzeit für jedes Fahrzeug. Ankern und gutes Wetter beseitigen nicht die Notwendigkeit, Gefahren zu erkennen und zu beurteilen; die Mittel müssen zu den tatsächlichen Bedingungen passen.
Wichtige Erkenntnisse
Gehöriger Ausguck ist jederzeit und bei allen Sichtverhältnissen erforderlich
Elektronische Hilfsmittel unterstützen den Ausguck, ersetzen aber Sehen und Hören nicht
Die Wache muss die Lage vollständig beurteilen, nicht nur Ziele entdecken
Ein abgelenkter oder überlasteter Wachgänger hält keinen gehörigen Ausguck
Häufige Fehler
Sich auf Radar oder AIS zu verlassen, statt eine optische und akustische Wache zu halten
Dem Ausguck zusätzliche Aufgaben zu geben, die seine Konzentration unterbrechen
Den Ausguck zu lockern, weil das Wetter klar wirkt oder wenig Verkehr herrscht
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- Gefahr eines Zusammenstoßesa) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen.
- Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßesa) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
- Enge Fahrwassera) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist.
- Verkehrstrennungsgebietea) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.
Zuletzt geprüft:
