Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:
a) Von allen Fahrzeugen:
i) die Sichtverhältnisse;
ii) die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;
iii) die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;
iv) bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter;
v) die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schiffahrtsgefahren;
vi) der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe.
b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:
i) die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlagen;
ii) jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des Radars ergibt;
iii) der Einfluß von Seegang, Wetter und anderen Störquellen auf die Radaranzeige;
iv) die Möglichkeit, daß kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden;
v) die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge;
vi) die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch Entfernungsmessung in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ermöglicht.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:
a) Von allen Fahrzeugen:
i) die Sichtverhältnisse;
ii) die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;
iii) die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;
iv) bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter;
v) die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schiffahrtsgefahren;
vi) der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe.
b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:
i) die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlagen;
ii) jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des Radars ergibt;
iii) der Einfluß von Seegang, Wetter und anderen Störquellen auf die Radaranzeige;
iv) die Möglichkeit, daß kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden;
v) die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge;
vi) die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch Entfernungsmessung in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ermöglicht.Englischer Originaltext
Every vessel shall at all times proceed at a safe speed so that she can take proper and effective action to avoid collision and be stopped within a distance appropriate to the prevailing circumstances and conditions. In determining a safe speed the following factors shall be among those taken into account:
(a) By all vessels:
(i) the state of visibility;
(ii) the traffic density including concentrations of fishing vessels or any other vessels;
(iii) the maneuverability of the vessel with special reference to stopping distance and turning ability in the prevailing conditions;
(iv) at night, the presence of background light such as from shore lights or from back scatter of her own lights;
(v) the state of wind, sea and current, and the proximity of navigational hazards;
(vi) the draft in relation to the available depth of water.
(b) Additionally, by vessels with operational radar:
(i) the characteristics, efficiency and limitations of the radar equipment;
(ii) any constraints imposed by the radar range scale in use;
(iii) the effect on radar detection of the sea state, weather and other sources of interference;
(iv) the possibility that small vessels, ice and other floating objects may not be detected by radar at an adequate range;
(v) the number, location and movement of vessels detected by radar;
(vi) the more exact assessment of the visibility that may be possible when radar is used to determine the range of vessels or other objects in the vicinity.STCW-Blick der Brückenwache
Regeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen.
Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.
Baue das Verkehrsbild mit Auge, Ohr, Radar/ARPA und Kartenkontext auf.
Lass AIS oder eine einzelne Peilung niemals die systematische Beobachtung ersetzen.
Sichere Geschwindigkeit bemisst sich daran, was das Schiff im Moment tatsächlich kann: aufstoppen, drehen, die Gefährdung verringern und einen Zusammenstoß im verfügbaren Seeraum vermeiden.
Prüfungsfokus
Beginne jedes Szenario mit der Einordnung der Begegnung: Überholen, entgegengesetzte Kurse, kreuzende Kurse, enges Fahrwasser, Verkehrstrennungsgebiet oder verminderte Sicht.
Bei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist.
Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
Fahrplan, Kraftstoffersparnis und Komfort gehören nicht zu den in Regel 6 ausdrücklich aufgezählten Faktoren.
Sie rechtfertigen keine unsichere Geschwindigkeit.
Regel 6 anwenden: zwei Entscheidungen zur sicheren Geschwindigkeit
COLREG · USCG NAVCEN · 2026-09-10Ein Maschinenfahrzeug nähert sich nachts einem belebten Hafen. Landlichter verdecken kleine Boote, mitlaufender Strom erhöht die Fahrt über Grund, und Untiefen begrenzen den Raum zum Drehen oder Stoppen. Es fährt noch mit seiner Geschwindigkeit auf offener See.
Ist die bisherige Geschwindigkeit noch vertretbar, oder gibt es einen festen sicheren Wert?
Beurteile die Lage neu und verringere die Geschwindigkeit nötigenfalls, damit wirksames Ausweichen und Stoppen im verfügbaren Raum möglich bleiben. Prüfe Verkehr, Sicht und Hintergrundlichter, tatsächliche Stopp- und Drehfähigkeit, Strom, nahe Gefahren und Tiefgang im Verhältnis zur Wassertiefe. Beurteile Änderungen laufend neu.
Regel 6 fordert wirksame Handlungsfähigkeit, keinen universellen Knotenwert. Alte Geschwindigkeit, Maschinenstellung oder Hafenlimit allein belegen keine Sicherheit. Bei betriebsfähigem Radar kommen dessen Grenzen und erkannter Verkehr als weitere Faktoren hinzu; die anderen entfallen nicht.
Im Nebel hört dein Maschinenfahrzeug das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs anscheinend vorlicher als querab. Die Fahrzeuge sind nicht in Sicht, das Radarbild ist unklar, und du hast nicht festgestellt, dass keine Kollisionsgefahr besteht.
Geschwindigkeit halten, bis das Radar ein Ziel bestätigt?
Nein. In dieser Lage nach Regel 19(e) verringere die Geschwindigkeit auf das Mindestmaß zum Kurshalten; nimm nötigenfalls jede Fahrt weg. Fahre mit äußerster Vorsicht, bis die Kollisionsgefahr vorüber ist. Halte die Maschinen für sofortiges Manövrieren bereit und halte weiter Ausguck.
Der Auslöser umfasst ein Nebelsignal anscheinend vorlicher als querab, sofern fehlende Kollisionsgefahr nicht festgestellt wurde. Auf ein klares Echo zu warten belegt das nicht. Schall liefert keine genaue Peilung und rechtfertigt kein automatisches Drehen; kein fester Knotenwert ersetzt diese Beurteilung.
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Weitere Regeln in diesem Teil
- AnwendungRegeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen. Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.
- Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßesa) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
- Enge Fahrwassera) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist.
- Verkehrstrennungsgebietea) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.
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