Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung
Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
a) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen.
b) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muß eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig gebraucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung der großen Entfernungsbereiche, des Plottens oder eines gleichwertig systematischen Verfahrens zur Überwachung georteter Objekte.
c) Folgerungen aus unzulänglichen Informationen, insbesondere aus unzulänglichen Radarinformationen, müssen unterbleiben.
d) Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß unter anderem folgendes berücksichtigt werden:
i) Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn die Kompaßpeilung eines sich nähernden Fahrzeugs sich nicht merklich ändert;
ii) eine solche Möglichkeit kann manchmal auch bestehen, wenn die Peilung sich merklich ändert, insbesondere bei der Annäherung an ein sehr großes Fahrzeug, an einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug nahebei.
IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen.
b) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muß eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig gebraucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung der großen Entfernungsbereiche, des Plottens oder eines gleichwertig systematischen Verfahrens zur Überwachung georteter Objekte.
c) Folgerungen aus unzulänglichen Informationen, insbesondere aus unzulänglichen Radarinformationen, müssen unterbleiben.
d) Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß unter anderem folgendes berücksichtigt werden:
i) Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn die Kompaßpeilung eines sich nähernden Fahrzeugs sich nicht merklich ändert;
ii) eine solche Möglichkeit kann manchmal auch bestehen, wenn die Peilung sich merklich ändert, insbesondere bei der Annäherung an ein sehr großes Fahrzeug, an einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug nahebei.Englischer Originaltext
(a) Every vessel shall use all available means appropriate to the prevailing circumstances and conditions to determine if risk of collision exists. If there is any doubt such risk shall be deemed to exist.
(b) Proper use shall be made of radar equipment if fitted and operational, including long-range scanning to obtain early warning of risk of collision and radar plotting or equivalent systematic observation of detected objects.
(c) Assumptions shall not be made on the basis of scanty information, especially scanty radar information.
(d) In determining if risk of collision exists the following considerations shall be among those taken into account:
(i) such risk shall be deemed to exist if the compass bearing of an approaching vessel does not appreciably change;
(ii) such risk may sometimes exist even when an appreciable bearing change is evident, particularly when approaching a very large vessel or a tow or when approaching a vessel at close range.STCW-Blick der Brückenwache
Regeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen.
Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.
Baue das Verkehrsbild mit Auge, Ohr, Radar/ARPA und Kartenkontext auf.
Lass AIS oder eine einzelne Peilung niemals die systematische Beobachtung ersetzen.
Überwache nach dem Manöver weiter Peilung, Abstand, CPA/TCPA und Passierabstand, bis das andere Fahrzeug endgültig klar vorbei ist.
Prüfungsfokus
Beginne jedes Szenario mit der Einordnung der Begegnung: Überholen, entgegengesetzte Kurse, kreuzende Kurse, enges Fahrwasser, Verkehrstrennungsgebiet oder verminderte Sicht.
Bei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist.
Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
Eine stehende oder nahezu stehende Peilung ist das klassische Warnsignal, doch bei geringem Abstand, einem großen Fahrzeug oder einem Schleppverband kann auch bei merklicher Peilungsänderung die Gefahr eines Zusammenstoßes bestehen.
Teste dein Wissen
Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.
Weitere Regeln in diesem Teil
- AnwendungRegeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen. Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.
- AusguckJedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch alle verfügbaren geeigneten Mittel gehörigen Ausguck halten.
- Enge Fahrwassera) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist.
- Verkehrstrennungsgebietea) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.
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