IALACOLREG
7

Gefahr eines Zusammenstoßes

Kompasspeilung ändert sich nicht merklich — es besteht Kollisionsgefahr.

Regel 7 erklärt, wie festgestellt wird, ob Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Jedes Fahrzeug muss alle verfügbaren Mittel nutzen, die den herrschenden Umständen und Bedingungen angemessen sind, um diese Beurteilung vorzunehmen. Besteht irgendein Zweifel, ist diese Gefahr anzunehmen.

a
Gefahr eines Zusammenstoßes wird häufig angezeigt, wenn sich die Kompasspeilung eines sich nähernden Fahrzeugs nicht merklich ändert.
b
Eine merkliche Peilungsänderung beseitigt die Gefahr nicht automatisch. Kollisionsgefahr kann weiterhin bestehen, besonders bei Annäherung an ein sehr großes Fahrzeug, einen Schleppverband oder ein Fahrzeug auf kurze Entfernung.
c
Annahmen dürfen nicht aufgrund spärlicher Informationen getroffen werden, insbesondere nicht aufgrund spärlicher Radarinformationen.
d
Ist Radar vorhanden und betriebsbereit, muss es sachgerecht benutzt werden. Dazu gehören Weitbereichsabtastung zur Frühwarnung und Radarplotten oder eine gleichwertige systematische Beobachtung erkannter Ziele.

IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut

(a) Every vessel shall use all available means appropriate to the prevailing circumstances and conditions to determine if risk of collision exists. If there is any doubt such risk shall be deemed to exist. (b) Proper use shall be made of radar equipment if fitted and operational, including long-range scanning to obtain early warning of risk of collision and radar plotting or equivalent systematic observation of detected objects. (c) Assumptions shall not be made on the basis of scanty information, especially scanty radar information. (d) In determining if risk of collision exists the following considerations shall be among those taken into account: (i) such risk shall be deemed to exist if the compass bearing of an approaching vessel does not appreciably change; (ii) such risk may sometimes exist even when an appreciable bearing change is evident, particularly when approaching a very large vessel or a tow or when approaching a vessel at close range.

Wörtlich aus dem Übereinkommen COLREG 1972 (in der geänderten Fassung) zitiert.

STCW-Blick der Brückenwache

Kläre vor dem Manövrieren die Anwendbarkeit: Die Regeln 4-10 der KVR gelten bei jeder Sicht, die Regeln 11-18 nur für Fahrzeuge in Sicht voneinander, und Regel 19 regelt reine Radarkontakte bei verminderter Sicht.

Baue das Verkehrsbild mit Auge, Ohr, Radar/ARPA und Kartenkontext auf.

Lass AIS oder eine einzelne Peilung niemals die systematische Beobachtung ersetzen.

Überwache nach dem Manöver weiter Peilung, Abstand, CPA/TCPA und Passierabstand, bis das andere Fahrzeug endgültig klar vorbei ist.

Prüfungsfokus

Beginne jedes Szenario mit der Einordnung der Begegnung: Überholen, entgegengesetzte Kurse, kreuzende Kurse, enges Fahrwasser, Verkehrstrennungsgebiet oder verminderte Sicht.

Scheinen zwei Regeln zu kollidieren, prüfe die Rangfolge genau: Die Pflichten des überholenden Fahrzeugs bleiben bestehen, und Regel 2 verlangt weiterhin gute Seemannschaft.

Eine stehende oder nahezu stehende Peilung ist das klassische Warnsignal, doch bei geringem Abstand, einem großen Fahrzeug oder einem Schleppverband kann auch bei merklicher Peilungsänderung die Gefahr eines Zusammenstoßes bestehen.

Wichtige Erkenntnisse

1

Eine stehende oder nahezu stehende Peilung ist ein klassisches Kollisionswarnzeichen

2

Bei Zweifel verlangen die Regeln, die Gefahr als real zu behandeln

3

Spärliche Radarinformationen sind keine sichere Grundlage für Annahmen

4

Radar muss systematisch genutzt werden, nicht beiläufig

Häufige Fehler

Anzunehmen, eine leichte Peilungswanderung bedeute, dass keine Gefahr besteht

Ein Ziel nicht zu plotten oder systematisch zu verfolgen, bevor die Lage als sicher bewertet wird

AIS-Daten so zu behandeln, als ersetzten sie die Beurteilung nach Regel 7

Teste dein Wissen

Teste dein Wissen und beweise dein Können.

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