IALACOLREG
17

Maßnahmen des Kurshalters

Kurshalter — zunächst Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.

Regel 17 definiert die Pflichten des Kurshalters.

a
  • 1Muss eines von zwei Fahrzeugen ausweichen, muss das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.
  • 2Der Kurshalter darf jedoch durch eigenes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes handeln, sobald für ihn erkennbar wird, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug keine angemessene Maßnahme trifft.
b
Befindet sich der Kurshalter so nahe, dass ein Zusammenstoß durch die Maßnahme des Ausweichpflichtigen allein nicht mehr vermieden werden kann, muss er die Maßnahme treffen, die am besten zur Vermeidung eines Zusammenstoßes beiträgt.
c
Ein Maschinenfahrzeug, das in einer Lage kreuzender Kurse nach Absatz (a)
  • 2dieser Regel handelt, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf, sofern die Umstände es zulassen, für ein Fahrzeug an seiner eigenen Backbordseite nicht nach Backbord ändern.

IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut

(a)(i) Where one of two vessels is to keep out of the way the other shall keep her course and speed. (ii) The latter vessel may however take action to avoid collision by her manoeuvre alone, as soon as it becomes apparent to her that the vessel required to keep out of the way is not taking appropriate action in compliance with these Rules. (b) When, from any cause, the vessel required to keep her course and speed finds herself so close that collision cannot be avoided by the action of the give-way vessel alone, she shall take such action as will best aid to avoid collision. (c) A power-driven vessel which takes action in a crossing situation in accordance with sub-paragraph (a)(ii) of this Rule to avoid collision with another power-driven vessel shall, if the circumstances of the case admit, not alter course to port for a vessel on her own port side. (d) This Rule does not relieve the give-way vessel of her obligation to keep out of the way.

Wörtlich aus dem Übereinkommen COLREG 1972 (in der geänderten Fassung) zitiert.

STCW-Blick der Brückenwache

Kläre vor dem Manövrieren die Anwendbarkeit: Die Regeln 4-10 der KVR gelten bei jeder Sicht, die Regeln 11-18 nur für Fahrzeuge in Sicht voneinander, und Regel 19 regelt reine Radarkontakte bei verminderter Sicht.

Baue das Verkehrsbild mit Auge, Ohr, Radar/ARPA und Kartenkontext auf.

Lass AIS oder eine einzelne Peilung niemals die systematische Beobachtung ersetzen.

Überwache nach dem Manöver weiter Peilung, Abstand, CPA/TCPA und Passierabstand, bis das andere Fahrzeug endgültig klar vorbei ist.

Prüfungsfokus

Bestimme zuerst die Fahrzeugarten, dann die Seitenpeilung und dann, ob ein Fahrzeug überholt.

Die falsche Einordnung der Begegnung ist der typische Prüfungsfehler.

Scheinen zwei Regeln zu kollidieren, prüfe die Rangfolge genau: Die Pflichten des überholenden Fahrzeugs bleiben bestehen, und Regel 2 verlangt weiterhin gute Seemannschaft.

Wichtige Erkenntnisse

1

Der Kurshalter hält zunächst Kurs und Geschwindigkeit

2

Er darf ausweichen, wenn der Ausweichpflichtige nicht handelt

3

Er MUSS handeln, wenn ein Zusammenstoß durch den Ausweichpflichtigen allein nicht mehr vermieden werden kann

4

Bei kreuzenden Kursen nicht nach Backbord für ein Fahrzeug an deiner Backbordseite ändern

Häufige Fehler

Dass der Kurshalter zu früh den Kurs ändert und dadurch den Ausweichpflichtigen verwirrt

Nicht zu handeln, obwohl der Ausweichpflichtige offensichtlich nichts unternimmt

Teste dein Wissen

Teste dein Wissen und beweise dein Können.

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