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Maßnahmen des Kurshalters

Drei aufeinanderfolgende Positionen desselben Fahrzeugs zeigen die anfängliche Pflicht des Kurshalters, Kurs und Geschwindigkeit beizubehalten. Die spätere Erlaubnis oder Pflicht zum Eingreifen nach Regel 17 bleibt bestehen. Kein anderes Fahrzeug und kein uneingeschränkter Vorrang werden dargestellt.

Wortlaut der angegebenen Veröffentlichung

Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

a)

i) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter).

ii) Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt.

b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.

c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern.

d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht.

Der Kurshalter darf handeln, sobald erkennbar ist, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt. Sind beide so nahe, dass dessen Handeln allein eine Kollision nicht mehr vermeiden kann, muss der Kurshalter so handeln, wie es zur Kollisionsvermeidung am besten beiträgt. Das Standbild legt keine Entfernungs- oder Zeitschwelle fest.
Zwei Maschinenfahrzeuge in Sicht kreuzen mit Kollisionsgefahr. A hat B an Steuerbord und muss ausweichen; rot zeigt eine frühzeitige Steuerbordänderung. B hält zunächst Kurs und Geschwindigkeit, vorbehaltlich Regel 17.

IMO COLREG 1972Amtlicher Wortlaut

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) i) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter). ii) Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt. b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist. c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern. d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht.
Englischer Originaltext
(a) (i) Where one of two vessels is to keep out of the way the other shall keep her course and speed. (ii) The latter vessel may, however, take action to avoid collision by her maneuver alone, as soon as it becomes apparent to her that the vessel required to keep out of the way is not taking appropriate action in compliance with these Rules. (b) When, from any cause, the vessel required to keep her course and speed finds herself so close that collision cannot be avoided by the action of the give-way vessel alone, she shall take such action as will best aid to avoid collision. (c) A power-driven vessel which takes action in a crossing situation in accordance with subparagraph (a)(ii) of this Rule to avoid collision with another power-driven vessel shall, if the circumstances of the case admit, not alter course to port for a vessel on her own port side. (d) This Rule does not relieve the give-way vessel of her obligation to keep out of the way.

STCW-Blick der Brückenwache

Regeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen.

Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.

Baue das Verkehrsbild mit Auge, Ohr, Radar/ARPA und Kartenkontext auf.

Lass AIS oder eine einzelne Peilung niemals die systematische Beobachtung ersetzen.

Überwache nach dem Manöver weiter Peilung, Abstand, CPA/TCPA und Passierabstand, bis das andere Fahrzeug endgültig klar vorbei ist.

Prüfungsfokus

Bestimme zuerst die Fahrzeugarten, dann die Seitenpeilung und dann, ob ein Fahrzeug überholt.

Die falsche Einordnung der Begegnung ist der typische Prüfungsfehler.

Bei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist.

Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.

Wichtige Erkenntnisse

1

Der Kurshalter DARF handeln, sobald erkennbar ist, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt. Er MUSS handeln, wenn ein Zusammenstoß durch dessen Manöver allein nicht mehr vermieden werden kann. Dessen Ausweichpflicht bleibt bestehen.

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Übe dieses Thema und wiederhole die Erklärung zu jeder Antwort.

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