Kollisionsverhütungsregeln
Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
A
Teil A — Allgemeines
3- 1Anwendunga) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.
- 2VerantwortlichkeitNichts in diesen Regeln befreit ein Fahrzeug von den Folgen der Nichtbeachtung dieser Regeln oder einer Vorsichtsmaßnahme, die nach guter Seemannschaft erforderlich ist.
- 3Allgemeine BegriffsbestimmungenSoweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, gilt für diese Regeln folgendes:
B
Teil B — Ausweich- und Fahrregeln
16Abschnitt I.Verhalten bei allen Sichtverhältnissen
- 4AnwendungRegeln 4–10 gelten bei allen Sichtverhältnissen. Regeln 11–18 setzen Fahrzeuge in Sicht voraus; Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander in oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht nicht sehen.
- 5AusguckJedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch alle verfügbaren geeigneten Mittel gehörigen Ausguck halten.
- 6Sichere GeschwindigkeitJedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.
- 7Gefahr eines Zusammenstoßesa) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen.
- 8Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßesa) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
- 9Enge Fahrwassera) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist.
- 10Verkehrstrennungsgebietea) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.
Abschnitt II.Verhalten von Fahrzeugen in Sicht voneinander
- 11AnwendungRegeln 11–18 gelten nur für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. Nebel allein macht Regel 19 zwischen zwei Fahrzeugen, die einander weiterhin sehen, nicht anwendbar.
- 12Segelfahrzeugea) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das eine dem anderen wie folgt ausweichen:
- 13ÜberholenBei Fahrzeugen in Sicht muss jeder Überholer ausweichen, bis er endgültig vorbei und klar ist. Regel 13 geht den Abschnitten I und II des Teils B vor; sie hebt die übrigen Teile der Regeln nicht auf.
- 14Entgegengesetzte KurseZwei Maschinenfahrzeuge in Sicht auf entgegengesetzten oder nahezu entgegengesetzten Kursen mit Kollisionsgefahr ändern beide nach Steuerbord und passieren Backbord an Backbord.
- 15Kreuzende KurseWenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.
- 16Maßnahmen des AusweichpflichtigenJedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.
- 17Maßnahmen des KurshaltersDer Kurshalter DARF handeln, sobald erkennbar ist, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt. Er MUSS handeln, wenn ein Zusammenstoß durch dessen Manöver allein nicht mehr vermieden werden kann. Dessen Ausweichpflicht bleibt bestehen.
- 18Verantwortlichkeiten zwischen FahrzeugenRegel 18 legt keine Rangfolge zwischen manövrierunfähigen und manövrierbehinderten Fahrzeugen fest. Die Pflichten stehen unter dem Vorbehalt der Regeln 9, 10 und 13; sie schaffen kein uneingeschränktes Wegerecht.
Abschnitt III.Verhalten bei verminderter Sicht
C
Teil C — Lichter und Signalkörper
12- 20Anwendung (Lichter)Die vorgeschriebenen Lichter werden von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und, soweit vorhanden, auch tagsüber bei verminderter Sicht geführt. Sie dürfen auch unter anderen Umständen geführt werden, wenn dies erforderlich erscheint. Signalkörper werden am Tag geführt.
- 21Begriffsbestimmungen (Lichter)Definiert Topplicht, Seitenlichter, Hecklicht, Schlepplicht, Rundumlicht und Funkellicht.
- 22Tragweite der LichterLegt die Mindesttragweiten der Lichter abhängig von der Fahrzeuglänge fest.
- 23Maschinenfahrzeuge in FahrtEin Maschinenfahrzeug unter 50 m muss das zweite Topplicht nicht führen, darf es aber. Aus zwei Topplichtern allein lässt sich seine Länge daher nicht sicher ableiten.
- 24Schleppen und Schiebena) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
- 25Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter RuderDie freiwilligen Rundumlichter Rot über Grün eines Segelfahrzeugs dürfen nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne geführt werden. Ein zusätzlich mit Maschinenkraft angetriebenes Segelfahrzeug ist ein Maschinenfahrzeug und zeigt tagsüber einen Kegel mit der Spitze nach unten.
- 26Fischende Fahrzeugea) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
- 27Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeugea) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen
- 28Tiefgangbehinderte FahrzeugeEin tiefgangbehindertes Fahrzeug darf drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder als Tagessignalkörper führen.
- 29LotsenfahrzeugeEin Lotsenfahrzeug im Lotsendienst zeigt am oder nahe dem Masttopp Weiß über Rot als Rundumlichter; in Fahrt kommen Seiten- und Hecklicht hinzu, vor Anker die Lichter oder der Signalkörper nach Regel 30.
- 30Ankernde und festgekommene Fahrzeugea) Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen
- 31WasserflugzeugeWenn es für ein Wasserflugzeug undurchführbar ist, Lichter mit den genauen Eigenschaften zu führen, muss es möglichst ähnliche Lichter führen.
D
Teil D — Schall- und Lichtsignale
6- 32Begriffsbestimmungen (Schallsignale)a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.
- 33Ausrüstung für Schallsignalea) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist.
- 34Manöver- und Warnsignalea) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen:
- 35Schallsignale bei verminderter SichtEin fischendes Fahrzeug sowie ein manövrierbehindertes Fahrzeug bei Arbeiten vor Anker geben einen langen und zwei kurze Töne statt des Ankersignals. Ein Fahrzeug auf Grund darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal geben; Regel 35(h) schreibt ihm nicht die Folge kurz-lang-kurz vor.
- 36Signale zur Erregung der AufmerksamkeitIst es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein, daß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.
- 37NotsignaleWenn sich Fahrzeuge in Not befinden und Hilfe benötigen, müssen sie die in Anlage IV beschriebenen Signale verwenden (rote Leuchtsignale, SOS, MAYDAY, DSC, EPIRB und andere).
E
Teil E — Befreiungen
1F
Teil F — Überprüfung der Einhaltung
3- 39Begriffsbestimmungen (Überprüfung der Einhaltung)a) “Audit” bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
- 40Anwendung (Überprüfung der Einhaltung)Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
- 41Überprüfung der Einhaltunga) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
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