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Kreuzende Kurse: wer ausweicht, wer Kurs hält

Regeln 15–17
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KVR≈ 2 Min. Lesezeit

17Maßnahmen des Kurshalters

Drei aufeinanderfolgende Positionen desselben Fahrzeugs zeigen die anfängliche Pflicht des Kurshalters, Kurs und Geschwindigkeit beizubehalten. Die spätere Erlaubnis oder Pflicht zum Eingreifen nach Regel 17 bleibt bestehen. Kein anderes Fahrzeug und kein uneingeschränkter Vorrang werden dargestellt.

1Die Regel in einfachen Worten

In einem Satz

Wenn du Kurs und Geschwindigkeit beibehältst, darfst du handeln, wenn das ausweichpflichtige Fahrzeug es nicht tut, und musst handeln, wenn dessen Maßnahme allein nicht genügt.

Was tust du zuerst?

Wenn das andere Fahrzeug ausweichen muss, halte Kurs und Geschwindigkeit: Das ist deine erste Pflicht.

Wann darfst du allein handeln?

Sobald erkennbar wird, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug COLREG nicht befolgt, darfst du den Zusammenstoß durch dein eigenes Manöver vermeiden.

Wann wird Handeln Pflicht?

Wenn du so nahe bist, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug allein den Zusammenstoß nicht vermeiden kann, musst du die beste Maßnahme treffen, um die Vermeidung zu unterstützen.

Welche Grenze gilt beim Kreuzen?

Ein Maschinenfahrzeug, das nach 17(a)(ii) handelt, darf bei zulässigen Umständen seinen Kurs nicht nach Backbord für ein anderes Maschinenfahrzeug an seiner eigenen Backbordseite ändern; die Ausweichpflicht bleibt bestehen.

Der Kurshalter darf handeln, sobald erkennbar ist, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt. Sind beide so nahe, dass dessen Handeln allein eine Kollision nicht mehr vermeiden kann, muss der Kurshalter so handeln, wie es zur Kollisionsvermeidung am besten beiträgt. Das Standbild legt keine Entfernungs- oder Zeitschwelle fest.

2Kernpunkte

  1. 1

    Erste Stufe: Kurs + Geschwindigkeit für das kurshaltende Fahrzeug.

  2. 2

    Offenkundige Untätigkeit → eigenes Manöver erlaubt.

  3. 3

    Kritische Nähe → eigenes Handeln Pflicht; beste Hilfe leisten.

  4. 4

    Maschinenfahrzeug beim Kreuzen → nicht nach Backbord zum Backbordfahrzeug drehen · andere Pflicht bleibt.

3Häufige Fehler

  • Falsch: „Das kurshaltende Fahrzeug darf niemals manövrieren.“

    Richtig: Es darf handeln, sobald erkennbar ist, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug COLREG nicht befolgt.

  • Falsch: „Wenn das andere Fahrzeug versagt, muss ich immer warten.“

    Richtig: Kann dessen Maßnahme allein den Zusammenstoß nicht vermeiden, musst du zur Vermeidung beitragen.

  • Falsch: „Beim Kreuzen ändere ich für das Fahrzeug an Backbord nach Backbord.“

    Richtig: Ein Maschinenfahrzeug darf bei zulässigen Umständen für ein Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern.

4Prüfungstipps & Auslegung

Prüfungstipps

  • Drei Stufen: Kurs/Geschwindigkeit halten → handeln dürfen → handeln müssen, wenn das ausweichpflichtige Fahrzeug allein nicht genügt.
  • „Darf“ ist 17(a)(ii); „muss die Maßnahme treffen“ ist 17(b): Erlaubnis und Pflicht nicht vertauschen.
  • Beim Kreuzen lösen „nach Backbord“ und „Fahrzeug an der eigenen Backbordseite“ 17(c) aus, wenn die Umstände es zulassen.

Auslegung

  • Lies Regel 17 als Schritte: halten, bei offenkundiger Untätigkeit reagieren, dann zur Vermeidung beitragen, wenn das andere Fahrzeug allein nicht kann.
  • Beim Kreuzen ist die Backbordbeschränkung bedingt; die Ausweichpflicht des anderen Fahrzeugs bleibt.

5Amtlicher Wortlaut

IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) i) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter). ii) Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt. b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist. c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern. d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Englischer Originaltext
(a) (i) Where one of two vessels is to keep out of the way the other shall keep her course and speed. (ii) The latter vessel may, however, take action to avoid collision by her maneuver alone, as soon as it becomes apparent to her that the vessel required to keep out of the way is not taking appropriate action in compliance with these Rules. (b) When, from any cause, the vessel required to keep her course and speed finds herself so close that collision cannot be avoided by the action of the give-way vessel alone, she shall take such action as will best aid to avoid collision. (c) A power-driven vessel which takes action in a crossing situation in accordance with subparagraph (a)(ii) of this Rule to avoid collision with another power-driven vessel shall, if the circumstances of the case admit, not alter course to port for a vessel on her own port side. (d) This Rule does not relieve the give-way vessel of her obligation to keep out of the way.

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