Meine Module›M1 KVR›1. Für wen die Regeln gelten, und die wichtigsten Begriffe

Regel 1: Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf der Hohen See und auf allen damit zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.

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Für wen die Regeln gelten, und die wichtigsten Begriffe

Regeln 1–3
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1Anwendung

Geltungsbereich: Hohe See und mit ihr verbundene, von Seeschiffen befahrbare Gewässer.

1Die Regel in einfachen Worten

In einem Satz

COLREG gilt für alle Fahrzeuge auf hoher See und auf allen mit ihr verbundenen, für Seeschiffe schiffbaren Gewässern.

Für wen und wo?

Jedes Fahrzeug, unabhängig von Größe oder Flagge, auf hoher See und in verbundenen Gewässern: Küsten, Häfen, Flussmündungen, Flüsse … COLREG schaltet sich in Küstennähe nicht aus.

Was ist mit örtlichen Regeln?

Ein Hafen, Fluss oder See kann besondere Regeln seiner Behörde haben. Sie gelten dort, müssen aber so weit wie möglich mit COLREG übereinstimmen.

Zusätzliche Signale?

Regierungen dürfen Signale für Kriegsschiffe, Verbände und als Flotte fischende Fahrzeuge hinzufügen. Sie dürfen niemals mit COLREG-Signalen verwechselt werden können.

Verkehr und besondere Fahrzeuge?

Verkehrstrennungsgebiete werden von der IMO angenommen. Ein besonderes Fahrzeug, das die Regeln über Lichter, Signalkörper oder Schallsignalanlagen nicht voll befolgen kann, verwendet die nächstmögliche von seiner Regierung festgelegte Alternative.

2Kernpunkte

  1. 1

    Alle Fahrzeuge · hohe See + verbundene schiffbare Gewässer.

  2. 2

    Örtliche Regeln: ja, aber so weit wie möglich COLREG-konform.

  3. 3

    „Die Organisation“ = IMO → nimmt Verkehrstrennungsgebiete an.

  4. 4

    Besonderes Fahrzeug → nächstmögliche Alternative, nur für Lichter, Signalkörper und Schallsignalanlagen.

3Häufige Fehler

  • Falsch: „COLREG gilt nur auf hoher See.“

    Richtig: COLREG gilt auch in verbundenen schiffbaren Gewässern: an Küsten, in Häfen, Flüssen …

  • Falsch: „Als Flotte fischende Fahrzeuge dürfen zusätzliche Pfeifsignale verwenden.“

    Richtig: Zusätzliche Pfeifsignale sind nur für Kriegsschiffe und Verbände vorgesehen. Für eine Fischereiflotte gibt es nur Lichter oder Signalkörper.

  • Falsch: „Absatz (e) nimmt besondere Fahrzeuge von den Regeln aus.“

    Richtig: Er passt nur Lichter, Signalkörper und Schallsignalgeräte an. Alles andere gilt weiterhin.

4Prüfungstipps & Auslegung

Prüfungstipps

  • Antworten mit „nur“, „ausschließlich“, „hebt auf“ oder „nimmt aus“ sind meist die Falle.
  • Frage zum Geltungsbereich → „alle Fahrzeuge, auf hoher See und in verbundenen schiffbaren Gewässern“.
  • Wenn du „die Organisation“ liest, denke an die IMO.

Auslegung

  • Die Verbindung ist entscheidend: Ein Binnengewässer ohne Verbindung zur hohen See liegt außerhalb von COLREG.
  • COLREG ist die gemeinsame Grundlage; örtliche Regeln ergänzen sie in ihrem Bereich, ohne ihr zu widersprechen.

5Amtlicher Wortlaut

IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen. c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung eines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätzliche Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätzliche Positions- oder Signallichter oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale müssen nach Möglichkeit so beschaffen sein, daß sie nicht mit einem anderen, nach diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper oder Schallsignal verwechselt werden können. d) Die Organisation kann für die Zwecke dieser Regeln Verkehrstrennungsgebiete festlegen. e) In allen Fällen, in denen eine Regierung feststellt, daß ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung eine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen nicht in vollem Umfang befolgen kann, muß das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befolgen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung diesen Regeln am nächsten kommen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Englischer Originaltext
(a) These Rules shall apply to all vessels upon the high seas and in all waters connected therewith navigable by seagoing vessels. (b) Nothing in these Rules shall interfere with the operation of special rules made by an appropriate authority for roadsteads, harbors, rivers, lakes or inland waterways connected with the high seas and navigable by seagoing vessels. Such special rules shall conform as closely as possible to these Rules. (c) Nothing in these Rules shall interfere with the operation of any special rules made by the Government of any State with respect to additional station or signal lights, shapes or whistle signals for ships of war and vessels proceeding under convoy, or with respect to additional station or signal lights or shapes for fishing vessels engaged in fishing as a fleet. These additional station or signal lights, shapes or whistle signals shall, so far as possible, be such that they cannot be mistaken for any light, shape or signal authorized elsewhere under these Rules. (d) Traffic separation schemes may be adopted by the Organization for the purpose of these Rules. (e) Whenever the Government concerned shall have determined that a vessel of special construction or purpose cannot comply fully with the provisions of any of these Rules with respect to the number, position, range or arc of visibility of lights or shapes, as well as to the disposition and characteristics of sound-signaling appliances, such vessel shall comply with such other provisions in regard to the number, position, range or arc of visibility of lights or shapes, as well as to the disposition and characteristics of sound-signaling appliances, as her Government shall have determined to be the closest possible compliance with these Rules in respect to that vessel.

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