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Enge Fahrwasser und Verkehrstrennungsgebiete

Regeln 9–10
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KVR≈ 2 Min. Lesezeit

10Verkehrstrennungsgebiete

Aufeinanderfolgende Positionen desselben querenden Fahrzeugs: Die Kielrichtung liegt quer zum Verkehrsstrom, während die Strömung den Weg über Grund versetzt. Muss gequert werden, ist die Kielrichtung möglichst rechtwinklig zu wählen; Queren gewährt keinen Vorrang.

1Die Regel in einfachen Worten

In einem Satz

In einem COLREG-Verkehrstrennungsgebiet folge dem Verkehrsfluss und halte dich von der Trennzone frei, unter Beachtung der Ausnahmen.

Wie nutzt du einen Verkehrsweg?

Fahre auf dem passenden Weg in der allgemeinen Verkehrsrichtung. Halte dich so weit wie möglich von der Trennlinie oder -zone frei. Fädle am Ende ein oder aus; von der Seite aus mit dem kleinstmöglichen praktikablen Winkel.

Wie überquerst du Verkehrswege?

Vermeide sie, soweit es praktisch möglich ist. Wenn du musst, überquere sie mit einem Kurs, der so genau wie möglich rechtwinklig zum Verkehrsfluss liegt.

Wann darfst du eine Küstenverkehrszone benutzen?

Wenn du den passenden Verkehrsweg sicher benutzen kannst, benutze die Zone nicht. Fahrzeuge unter 20 Metern, Segelfahrzeuge, fischende Fahrzeuge sowie Fahrzeuge auf dem Weg zu oder von einem Ort in der Zone oder zur Vermeidung unmittelbarer Gefahr dürfen sie benutzen.

Wer darf nicht behindern?

Fischende Fahrzeuge dürfen Fahrzeuge im Einbahnweg nicht behindern; Fahrzeuge unter 20 m und Segelfahrzeuge dürfen dort Maschinenfahrzeuge nicht behindern. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die innerhalb des Systems die Sicherheit der Schifffahrt gewährleisten oder Unterwasserkabel auslegen, versorgen oder aufnehmen, sind nur im erforderlichen Umfang für diese Arbeiten befreit.

Fiktives Verkehrstrennungsgebiet: Fahrzeuge folgen im Einbahnweg der allgemeinen Verkehrsrichtung. Die Küstenverkehrszone ist nicht als Einbahnweg dargestellt. Ihre Benutzung und das Einfahren in Trennzonen unterliegen weiterhin Regel 10.
Ein Fahrzeug läuft seitlich in einen Einbahnweg ein und richtet sich nach dessen Verkehrsfluss aus. Der Winkel zur Verkehrsrichtung soll dabei so klein wie möglich sein. Ein fester Zahlenwert oder eine Passage durch die Trennzone wird nicht dargestellt.

2Kernpunkte

  1. 1

    Trennzone: normalerweise nicht befahren · Notfall oder Fischerei → Ausnahmen.

  2. 2

    Enden des Verkehrstrennungsgebiets → besondere Vorsicht.

  3. 3

    Ankern im Verkehrstrennungsgebiet oder im Bereich des Zu- und Abgangs → soweit wie möglich vermeiden.

  4. 4

    Wer das Gebiet nicht nutzt → den größtmöglichen praktikablen Abstand halten.

3Häufige Fehler

  • Falsch: „Ein fischendes Fahrzeug darf den Verkehr behindern, wenn es außerhalb des Verkehrswegs ist.“

    Richtig: Fischende Fahrzeuge dürfen kein Fahrzeug behindern, das einem Verkehrsweg folgt.

  • Falsch: „Ein Segelfahrzeug darf ein Maschinenfahrzeug immer behindern.“

    Richtig: Weder ein Segelfahrzeug noch ein Fahrzeug unter 20 Metern darf seine sichere Passage behindern.

  • Falsch: „Beschränkte Manövrierfähigkeit beseitigt alle COLREG-Pflichten.“

    Richtig: Die Befreiung gilt nur während solcher Arbeiten zur Sicherheit der Schifffahrt oder an Unterwasserkabeln innerhalb des Systems und nur im dafür erforderlichen Umfang.

4Prüfungstipps & Auslegung

Prüfungstipps

  • Wenn eine Antwort Küstenverkehrszone und Trennzone vermischt, trenne zuerst die Begriffe, bevor du sie bewertest.
  • „Normalerweise“, „soweit praktisch möglich“ und „wo es möglich ist“ verändern die Stärke der Pflicht.
  • Bei „darf nicht behindern“ bestimme, wer frei bleiben muss und welches Fahrzeug die Regel schützt.

Auslegung

  • Das Gebiet ordnet den Verkehr, aber keine Ausnahme erlaubt automatisch, den Rest von Regel 10 zu ignorieren.
  • Bei einer Ausnahme prüfe die genaue Situation und beschränke das Manöver auf das, was diese Situation erlaubt.

5Amtlicher Wortlaut

IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel. b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muß i) auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren; ii) sich, soweit möglich, von der Trennlinie oder der Trennzone klar halten; iii) in der Regel an den Enden des Einbahnwegs ein- oder auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, muß dies in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen. c) Ein Fahrzeug muß soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muß dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen. d) i) Ein Fahrzeug darf eine Küstenverkehrszone nicht benutzen, wenn es den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone jedoch benutzen. ii) Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahrzeug eine Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrichtung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der Küstenverkehrszone gelegenen Ort befindet, oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr. e) Außer beim Queren oder beim Einlaufen in einen Einbahnweg oder beim Verlassen eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie überfahren, ausgenommen i) in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr; ii) zum Fischen innerhalb einer Trennzone. f) Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete muß ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren. g) Ein Fahrzeug muß das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets oder im Bereich des Zu- und Abgangs soweit wie möglich vermeiden. h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muß von diesem einen möglichst großen Abstand halten. i) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern. j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern. k) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schiffahrt durchführt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist. l) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwasserkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Englischer Originaltext
(a) This Rule applies to traffic separation schemes adopted by the Organization and does not relieve any vessel of her obligation under any other rule. (b) A vessel using a traffic separation scheme shall: (i) proceed in the appropriate traffic lane in the general direction of traffic flow for that lane; (ii) so far as practicable keep clear of a traffic separation line or separation zone; (iii) normally join or leave a traffic lane at the termination of the lane, but when joining or leaving from either side shall do so at as small an angle to the general direction of traffic flow as practicable. (c) A vessel shall, so far as practicable, avoid crossing traffic lanes but if obliged to do so shall cross on a heading as nearly as practicable at right angles to the general direction of traffic flow. (d) (i) A vessel shall not use an inshore traffic zone when she can safely use the appropriate traffic lane within the adjacent traffic separation scheme. However, vessels of less than 20 meters in length, sailing vessels and vessels engaged in fishing may use the inshore traffic zone. (ii) Notwithstanding subparagraph (d)(i), a vessel may use an inshore traffic zone when en route to or from a port, offshore installation or structure, pilot station or any other place situated within the inshore traffic zone, or to avoid immediate danger. (e) A vessel other than a crossing vessel or a vessel joining or leaving a lane shall not normally enter a separation zone or cross a separation line except: (i) in cases of emergency to avoid immediate danger; (ii) to engage in fishing within a separation zone. (f) A vessel navigating in areas near the terminations of traffic separation schemes shall do so with particular caution. (g) A vessel shall so far as practicable avoid anchoring in a traffic separation scheme or in areas near its terminations. (h) A vessel not using a traffic separation scheme shall avoid it by as wide a margin as is practicable. (i) A vessel engaged in fishing shall not impede the passage of any vessel following a traffic lane. (j) A vessel of less than 20 meters in length or a sailing vessel shall not impede the safe passage of a power-driven vessel following a traffic lane. (k) A vessel restricted in her ability to maneuver when engaged in an operation for the maintenance of safety of navigation in a traffic separation scheme is exempted from complying with this Rule to the extent necessary to carry out the operation. (l) A vessel restricted in her ability to maneuver when engaged in an operation for the laying, servicing or picking up of a submarine cable, within a traffic separation scheme, is exempted from complying with this Rule to the extent necessary to carry out the operation.

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