Wacheinteilung, Ausguck und Diensttüchtigkeit
1Die Lektion in einfachen Worten
Der Kapitän teilt die Wache so ein, dass stets gehöriger Ausguck möglich ist. Der OOW darf nur tagsüber nach sorgfältiger Prüfung allein Ausguck halten, mit sofort abrufbarer Hilfe.
Zusammensetzung der Wache
Der Kapitän bestimmt das Brückenteam und überprüft es bei veränderten Bedingungen. Berücksichtige Sicht, Wetter und Tageslicht; Verkehr und Gefahren; zusätzliche Navigations-, Funk- oder Maschinenalarmaufgaben; Selbststeueranlage; Radar, das elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) und andere Hilfsmittel; sowie Diensttüchtigkeit und Erfahrung aller Wachmitglieder. Lass die Brücke nie unbesetzt. Als OOW bleibst du dort, bis dich ein anderer qualifizierter OOW ordnungsgemäß ablöst. Ein Ausguck allein kann dich nicht ablösen.
Der Ausguck
Gehöriger Ausguck nach KVR-Regel 5 erfolgt durch Sehen, Hören und alle verfügbaren Mittel. Keine andere Aufgabe darf ihn beeinträchtigen. Der Rudergänger gilt während des Steuerns nicht als Ausguck. Eine Ausnahme besteht auf kleinen Schiffen mit freier Rundumsicht vom Ruderstand, unbeeinträchtigtem Nachtsehvermögen und ohne sonstige Behinderung des Ausgucks. Wie der Ausguck meldet, behandelt die Lektion Ausguckaufgaben.
Alleiniger Ausguck am Tag
Der OOW darf bei Tageslicht allein Ausguck halten, aber jedes Mal nur, wenn die Lage sorgfältig beurteilt und die Sicherheit zweifelsfrei festgestellt wurde. Wetter, Sicht, Verkehr, nahe Gefahren und Verkehrstrennungsgebiete müssen berücksichtigt sein. Hilfe muss sofort zur Brücke gerufen werden können. Nachts, bei schlechter Sicht oder dichtem Verkehr setzt du einen eigenen Ausguck ein. Reedereivorschriften können strenger sein.
Ruhe und Diensttüchtigkeit
STCW A-VIII/1 verlangt für jedes Wachmitglied mindestens 10 Stunden Ruhe in jeweils 24 Stunden und 77 Stunden in jeweils 7 Tagen. Die tägliche Ruhe darf höchstens zwei Abschnitte umfassen, davon einen von mindestens 6 Stunden. Dazwischen dürfen höchstens 14 Stunden liegen. Dokumentiere die Ruhezeiten. Die STCW-Alkoholgrenze beträgt 0,05 % im Blut oder 0,25 mg/l Atemluft; strengere Grenzen können gelten. Im Notfall darf der Kapitän den Zeitplan aussetzen. Wer während seiner Ruhe gearbeitet hat, erhält danach ausreichend Ruhe.
Der Wachalarm
Die Brückenwachalarmanlage (BNWAS) überwacht die Aktivität auf der Brücke. SOLAS-Regel V/19 verlangt sie auf Frachtschiffen ab 150 GT und allen Fahrgastschiffen, eingeschaltet während der Fahrt auf See. Nach 3–12 Minuten ohne Rückstellung: optischer Brückenalarm; 15 Sekunden später akustischer Brückenalarm; weitere 15 Sekunden später Alarm beim Kapitän/Ersatzoffizier; nach weiteren 90 Sekunden ohne Reaktion bei weiteren Besatzungsmitgliedern (bis zu 3 Minuten auf größeren Schiffen). Außer auf Fahrgastschiffen dürfen die Fernalarmstufen überall zugleich ertönen. Umgehe niemals die Rückstellung.
2Wichtige Daten
- Mindestruhezeit
- 10 h in jeweils 24 h und 77 h in jeweils 7 Tagen (STCW A-VIII/1)
- Aufteilung der täglichen Ruhe
- Maximal 2 Abschnitte, einer mindestens 6 h; höchstens 14 h dazwischen
- STCW-Alkoholgrenze
- 0,05 % im Blut oder 0,25 mg/l Atemluft; strengere Grenzen können gelten
- BNWAS-Ausrüstungspflicht
- Frachtschiffe ab 150 GT; alle Fahrgastschiffe (SOLAS V/19)
- BNWAS-Abfolge
- 3–12 min; Licht → Brückenalarm → Ersatzoffizier/Kapitän → weitere Besatzung
3Kernpunkte
- 1
Die Brücke bleibt niemals unbesetzt.
- 2
Der OOW darf nur bei Tageslicht nach sorgfältiger Prüfung allein Ausguck halten, mit sofort abrufbarer Hilfe.
- 3
Rudergänger als Ausguck: kleines Schiff, freie Rundumsicht am Ruderstand, unbeeinträchtigtes Nachtsehvermögen, keine sonstige Behinderung des Ausgucks.
- 4
Tägliche Ruhe: 10 h, höchstens zwei Abschnitte, einer mindestens 6 h. Wöchentliche Ruhe: 77 h in jeweils 7 Tagen.
- 5
Die BNWAS bleibt während der Fahrt auf See eingeschaltet.
4Häufige Fehler
Falsch: Auf einem kleinen Schiff darf der OOW nachts allein Ausguck halten, wenn das Radar funktioniert.
Richtig: Alleiniger Ausguck ist nur bei Tageslicht zulässig. Setze nachts einen Ausguck ein und nutze zusätzlich das Radar.
Falsch: Ruhezeiten sind Papierkram; du kannst sie im nächsten Hafen nachholen.
Richtig: Die Mindestzeiten gelten in jeweils 24 Stunden und jeweils 7 Tagen. Ein übermüdeter OOW gefährdet die Navigation. Informiere den Kapitän vor der Wache.
Falsch: Bei einer ruhigen Küstenreise kann die BNWAS ausgeschaltet werden.
Richtig: SOLAS verlangt ihren Betrieb während der gesamten Fahrt auf See.
5Praxisfall & Prüfungstipps
Du bist Offizier auf einem Küstenfrachter mit 420 GT. Du und der Kapitän gehen jeweils 6 Stunden Wache und haben 6 Stunden frei. Nach deiner Nachtwache hast du den ganzen Vormittag die Ladungsarbeiten beaufsichtigt. Um 1200 wird ausgelaufen und deine Wache beginnt. In den letzten 24 Stunden hattest du aber nur 5 Stunden Ruhe.
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Du unterschreitest das STCW-Minimum von 10 Stunden in jeweils 24 Stunden. Durch Übermüdung wirst du zur Gefahr auf der Brücke. Informiere den Kapitän vor dem Auslaufen. Er muss die Wache neu einteilen: später auslaufen, selbst Wache gehen, während du zuerst ruhst, oder einen weiteren qualifizierten Offizier einsetzen. Dokumentiere die Zeiten wahrheitsgemäß. So wird sichtbar, wo der Zeitplan geändert werden muss.
Prüfungstipps
- Alleiniger Ausguck: nur bei Tageslicht, sorgfältige Beurteilung, Hilfe sofort verfügbar.
- Tägliche Ruhe: 10 h/24 h, höchstens zwei Abschnitte, einer mindestens 6 h, höchstens 14 h dazwischen. Wöchentlich: 77 h/7 Tage.
- BNWAS: Frachtschiffe ab 150 GT und alle Fahrgastschiffe; während der Fahrt auf See eingeschaltet.
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