Einheiten ansehenAusguck, sichere Geschwindigkeit, Kollisionsgefahr und Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen
8Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes
1Die Regel in einfachen Worten
Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, handle entschlossen und rechtzeitig, ändere erkennbar den Kurs, passiere sicher und prüfe das Ergebnis.
Wie beginnst du?
COLREG verlangt, entschlossen und rechtzeitig zu handeln, die Regeln dieses Teils zu befolgen und gute Seemannschaft anzuwenden.
Wie groß muss die Änderung sein?
Ändere Kurs und/oder Geschwindigkeit so stark, dass die Änderung sofort erkennbar ist, optisch oder auf dem Radar; vermeide kleine aufeinanderfolgende Änderungen. Bei ausreichendem Seeraum kann eine reine Kursänderung am wirksamsten sein, wenn sie rechtzeitig und deutlich erfolgt und keine neue Nahbereichssituation schafft.
Was prüfst du danach?
Du musst in sicherer Entfernung passieren und die Wirksamkeit prüfen, bis das andere Fahrzeug endgültig vorbei und klar ist. Falls nötig, verringere die Geschwindigkeit, stoppe oder gehe mit dem Antrieb rückwärts.
Was ist bei einer Pflicht, nicht zu behindern?
Wenn die Umstände es verlangen, handle frühzeitig, damit dem anderen Fahrzeug ausreichend Seeraum für seine sichere Passage bleibt; die Pflicht besteht bei Kollisionsgefahr weiter.
2Kernpunkte
- 1
Erste Maßnahme: entschlossen, rechtzeitig und gute Seemannschaft.
- 2
Kleine aufeinanderfolgende Änderungen → nicht sofort erkennbar.
- 3
Nur Kurs ändern → Seeraum, rechtzeitig, deutlich, keine neue Nahbereichssituation.
- 4
Falls nötig → Antrieb verlangsamen, stoppen oder umkehren.
3Häufige Fehler
Falsch: „Mehrere kleine Änderungen zeigen die Absicht besser.“
Richtig: Die Änderung muss groß genug sein, um optisch oder auf dem Radar sofort erkennbar zu sein.
Falsch: „Nur den Kurs zu ändern ist immer am wirksamsten.“
Richtig: Das kann nur bei Seeraum, rechtzeitigem und deutlichem Handeln und ohne neue Nahbereichssituation gelten.
Falsch: „Ein Fahrzeug, das nicht behindern darf, ist bei Kollisionsgefahr entlastet.“
Richtig: Es muss frühzeitig Raum schaffen und bleibt an die Regeln gebunden.
4Prüfungstipps & Auslegung
Prüfungstipps
- Bei „kleinen Änderungen“ liegt die Falle: Die Änderung muss groß und sofort erkennbar sein.
- „Nur Kurs“ braucht vier Hinweise: Seeraum, rechtzeitig, deutlich und keine neue Nahbereichssituation.
- Bei „nicht behindern“ trenne die frühe Maßnahme zur Raumgewährung von der Pflicht, die bei Kollisionsgefahr weiterbesteht.
Auslegung
- Lies „nur Kurs“ als bedingte Möglichkeit, nicht als automatische Antwort bei jeder Kollisionsgefahr.
- Wenn du einen Zusammenstoß vermeiden oder die Lage beurteilen musst, darfst du Geschwindigkeit verringern, stoppen oder den Antrieb umkehren.
5Amtlicher Wortlaut
IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
b) Jede Änderung des Kurses und/oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muß, wenn es die Umstände zulassen, so groß sein, daß ein anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar sie schnell erkennen kann; aufeinanderfolgende kleine Änderungen des Kurses und/oder der Geschwindigkeit sollen vermieden werden.
c) Ist genügend Seeraum vorhanden, so kann eine Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt, daß sie rechtzeitig vorgenommen wird, durchgreifend ist und nicht in einen anderen Nahbereich führt.
d) Ein Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug muß zu einem sicheren Passierabstand führen. Die Wirksamkeit des Manövers muß sorgfältig überprüft werden, bis das andere Fahrzeug endgültig vorbei und klar ist.
e) Um einen Zusammenstoß zu vermeiden oder mehr Zeit zur Beurteilung der Lage zu gewinnen, muß ein Fahrzeug erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder durch Stoppen oder Rückwärtsgehen jegliche Fahrt wegnehmen.
f)
i) Ein Fahrzeug, das auf Grund einer dieser Regeln verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, muß, wenn es die Umstände erfordern, frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um genügend Raum für die sichere Durchfahrt des anderen Fahrzeugs zu lassen.
ii) Ein Fahrzeug, das verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, ist von dieser Verpflichtung nicht befreit, wenn es sich dem anderen Fahrzeug so nähert, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, und muß, wenn es Maßnahmen ergreift, in vollem Umfang die Maßnahmen berücksichtigen, die nach den Regeln dieses Teiles vorgeschrieben sind.
iii) Ein Fahrzeug, dessen Durchfahrt nicht behindert werden darf, bleibt in vollem Umfang verpflichtet, die Regeln dieses Teiles einzuhalten, wenn die beiden Fahrzeuge sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Englischer Originaltext
(a) Any action taken to avoid collision shall be taken in accordance with the Rules of this Part and shall, if the circumstances of the case admit, be positive, made in ample time and with due regard to the observance of good seamanship.
(b) Any alteration of course and/or speed to avoid collision shall, if the circumstances of the case admit, be large enough to be readily apparent to another vessel observing visually or by radar; a succession of small alterations of course and/or speed should be avoided.
(c) If there is sufficient sea room, alteration of course alone may be the most effective action to avoid a close-quarters situation provided that it is made in good time, is substantial and does not result in another close-quarters situation.
(d) Action taken to avoid collision with another vessel shall be such as to result in passing at a safe distance. The effectiveness of the action shall be carefully checked until the other vessel is finally past and clear.
(e) If necessary to avoid collision or allow more time to assess the situation, a vessel shall slacken her speed or take all way off by stopping or reversing her means of propulsion.
(f) (i) A vessel which, by any of these rules, is required not to impede the passage or safe passage of another vessel shall, when required by the circumstances of the case, take early action to allow sufficient sea room for the safe passage of the other vessel.
(ii) A vessel required not to impede the passage or safe passage of another vessel is not relieved of this obligation if approaching the other vessel so as to involve risk of collision and shall, when taking action, have full regard to the action which may be required by the rules of this part.
(iii) A vessel, the passage of which is not to be impeded remains fully obliged to comply with the rules of this part when the two vessels are approaching one another so as to involve risk of collision.Diese Einheit abschließen
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