26Fischende Fahrzeuge
1Die Regel in einfachen Worten
Nachts gilt: grün über weiß beim Schleppnetzfischen; rot über weiß bei anderer Fischerei; bei Fahrt kommen Seiten- und Hecklicht hinzu.
Wie erkennst du Schleppnetzfischen?
Es zeigt zwei Rundumlichter: grün oben und weiß unten. Zusätzlich führt es ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Licht; ein Fahrzeug unter 50 Metern muss es nicht führen, darf es aber.
Was gilt für andere Fischerei?
Es zeigt zwei Rundumlichter: rot oben und weiß unten. Ragt Fanggerät waagerecht mehr als 150 Meter vom Fahrzeug weg, kommt in Richtung des Geräts ein weißes Rundumlicht oder ein Kegel mit der Spitze nach oben hinzu.
Was ändert „in Fahrt“?
Bewegt sich das Fahrzeug durch das Wasser, kommen Seitenlichter und Hecklicht zu den im jeweiligen Absatz vorgeschriebenen Fischereilichtern hinzu.
Welcher Signalkörper wird am Tag gezeigt?
Anstelle der entsprechenden Lichter werden zwei Kegel mit zusammenstoßenden Spitzen übereinander gezeigt. Für ausliegendes Gerät zeigt der Kegel mit der Spitze nach oben in Richtung des Geräts.
2In 3D ansehen
Dreh das Schiff oder wähle Bug, Heck, Backbord oder Steuerbord: So sehen seine Lichter nachts aus.
Hier wird eine interaktive 3D-Illustration gezeigt. Derselbe Inhalt wird im Regeltext und in den wichtigsten Erkenntnissen unten beschrieben.
3Kernpunkte
- 1
Schleppnetzfischen = oben grün · unten weiß.
- 2
Andere Fischerei = oben rot · unten weiß.
- 3
Mehr als 150 m Fanggerät → weißes Licht oder Kegel in Richtung des Geräts.
- 4
In Fahrt → Seitenlichter + Hecklicht; keine Fischerei → längenabhängige Lichter.
4Häufige Fehler
Falsch: „Grün über weiß gilt für jedes Fischereifahrzeug.“
Richtig: Grün über weiß kennzeichnet Schleppnetzfischen; andere Fischerei zeigt rot über weiß.
Falsch: „Genau 150 Meter lösen schon das Fanggerätlicht aus.“
Richtig: Das Gerät muss waagerecht mehr als 150 Meter vom Fahrzeug weg reichen.
Falsch: „Nach dem Ende der Fischerei behalte ich die Lichter dieser Regel.“
Richtig: Ohne Fischerei werden nur die Lichter und Signalkörper für ein Fahrzeug dieser Länge gezeigt.
5Prüfungstipps & Auslegung
Prüfungstipps
- „Mehr als 150 m“ bedeutet über 150 m: Genau 150 m erreicht die Grenze nicht.
- „Unter 50 m“ beseitigt die Pflicht zum Topplicht; das Fahrzeug darf es trotzdem zeigen.
- Grün über weiß = Schleppnetzfischen; rot über weiß = andere Fischerei: Diese Unterscheidung entscheidet viele Antworten.
Auslegung
- Ordne zuerst Schleppnetzfischen oder andere Fischerei ein; prüfe danach Gerät, Fahrt und Länge in der verlangten Reihenfolge.
- Kegelformen sind die Tagesalternative zu Lichtern; ausliegendes Gerät bestimmt die Richtung der Kegelspitze.
6Amtlicher Wortlaut
IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt, muß führen
i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere grün und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
ii) ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Rundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muß führen
i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere rot und das untere weiß, oder ein Stundenglas;
ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht mehr als 150 Meter ins Wasser reicht, ein weißes Rundumlicht oder einen Kegel - Spitze oben - in Richtung des Fanggeräts;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet.
e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen.Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Englischer Originaltext
(a) A vessel engaged in fishing, whether underway or at anchor, shall exhibit only the lights and shapes prescribed in this Rule.
(b) A vessel when engaged in trawling, by which is meant the dragging through the water of a dredge net or other apparatus used as a fishing appliance, shall exhibit:
(i) two all-round lights in a vertical line, the upper being green and the lower white, or a shape consisting of two cones with their apexes together in a vertical line one above the other;
(ii) a masthead light abaft of and higher than the all-round green light; a vessel of less than 50 meters in length shall not be obliged to exhibit such a light but may do so;
(iii) when making way through the water, in addition to the lights prescribed in this paragraph, sidelights and a sternlight.
(c) A vessel engaged in fishing, other than trawling, shall exhibit:
(i) two all-round lights in a vertical line, the upper being red and the lower white, or a shape consisting of two cones with apexes together in a vertical line one above the other;
(ii) when there is outlying gear extending more than 150 meters horizontally from the vessel, an all-round white light or a cone apex upwards in the direction of the gear;
(iii) when making way through the water, in addition to the lights prescribed in this paragraph, sidelights and a sternlight.
(d) The additional signals described in Annex II to these Rules apply to a vessel engaged in fishing in close proximity to other vessels engaged in fishing.
(e) A vessel when not engaged in fishing shall not exhibit the lights or shapes prescribed in this Rule, but only those prescribed for a vessel of her length.Diese Einheit abschließen
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