27Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
1Die Regel in einfachen Worten
Bei rot-weiß-rot denke „in der Manövrierfähigkeit behindert“: Das Fahrzeug ist in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Was zeigt ein nicht unter Kommando stehendes Fahrzeug?
Zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander und zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper. Bei Fahrt kommen Seitenlichter und Hecklicht hinzu.
Wie erkennst du beschränkte Manövrierfähigkeit?
Drei Rundumlichter: rot, weiß, rot; und drei Signalkörper: Ball, Rhombus, Ball. Bei Fahrt kommen ein oder mehrere Topplichter, Seitenlichter und Hecklicht hinzu; vor Anker die Signale nach Regel 30.
Was zeigen Bagger- oder Taucher-Signale bei einer Behinderung?
Zwei rote Lichter oder Bälle zeigen die Behinderung; zwei grüne Lichter oder Rhomben die Seite, auf der passiert werden kann. Ist die vollständige Taucheranzeige wegen der Größe des Taucherfahrzeugs nicht möglich: drei rot-weiß-rote Lichter und eine starre Nachbildung der Flagge „A“, mindestens 1 Meter hoch und rundum sichtbar.
Was zeigen Fahrzeuge zur Minenräumung?
Zusätzlich zu den passenden Signalen nach Regel 23 oder 30 zeigen sie drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle: Annäherung auf weniger als 1000 Meter ist gefährlich. Fahrzeuge unter 12 Metern sind ausgenommen, außer Tauchfahrzeuge.
2In 3D ansehen
Dreh das Schiff oder wähle Bug, Heck, Backbord oder Steuerbord: So sehen seine Lichter nachts aus.
Hier wird eine interaktive 3D-Illustration gezeigt. Derselbe Inhalt wird im Regeltext und in den wichtigsten Erkenntnissen unten beschrieben.
3Kernpunkte
- 1
Nicht unter Kommando → zwei rote · zwei Bälle · bei Fahrt Seitenlichter + Hecklicht.
- 2
Beschränkte Manövrierfähigkeit → rot-weiß-rot · Ball-Rhombus-Ball · vor Anker Regel 30.
- 3
Behinderung = rot · Passierseite = grün; unmögliche Taucheranzeige → starre Flagge A.
- 4
Minenräumung → grün-grün-grün · Gefahr innerhalb 1000 m.
4Häufige Fehler
Falsch: „Rot-weiß-rot bedeutet nicht unter Kommando.“
Richtig: Nein: Es kennzeichnet beschränkte Manövrierfähigkeit; nicht unter Kommando zeigt zwei rote Lichter.
Falsch: „Beim Baggern bedeutet rot die Passierseite und grün die Behinderung.“
Richtig: Rot kennzeichnet die Behinderung; grün die Seite, auf der ein anderes Fahrzeug passieren kann.
Falsch: „Signale nach Regel 27 sind Notsignale.“
Richtig: Nein: Notsignale stehen in Anhang IV dieser Regeln.
5Prüfungstipps & Auslegung
Prüfungstipps
- Wenn die Frage „in Fahrt durch das Wasser“ sagt, kommen Seitenlichter und Hecklicht hinzu; das ist mehr als bloß unterwegs zu sein.
- Bei einem stark beschränkenden Schleppzug kommen die Lichter oder Signalkörper nach Regel 27(b)(i)–(ii) zu Regel 24(a) hinzu.
- „Unter 12 Meter“ schließt genau 12 Meter aus und befreit kein Tauchfahrzeug.
Auslegung
- Ein Schleppzug, der das schleppende Fahrzeug und den Zug stark beschränkt, verbindet Schleppsignale mit Lichtern und Signalkörpern für beschränkte Manövrierfähigkeit.
- Diese Signale nach Regel 27 fordern keine Hilfe an; bei Fahrzeugen in Not ist Anhang IV maßgeblich.
6Amtlicher Wortlaut
IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen
i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
ii) zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
b) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minenräumen, muß führen
i) drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot, das mittlere muß weiß sein;
ii) drei Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Der obere und der untere Signalkörper müssen Bälle, der mittlere muß ein Rhombus sein;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern ein Topplicht oder mehrere Topplichter sowie Seitenlichter und ein Hecklicht;
iv) vor Anker zusätzlich zu den unter den Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern das Licht, die Lichter oder den Signalkörper nach Regel 30.
c) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern die unter Buchstabe b Ziffern i und ii dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
d) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, muß die unter Buchstabe b Ziffern i, ii und iii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen, bei Behinderung außerdem
i) zwei rote Rundumlichter oder zwei Bälle senkrecht übereinander, um die Seite anzuzeigen, an der die Behinderung besteht;
ii) zwei grüne Rundumlichter oder zwei Rhomben senkrecht übereinander, um die Passierseite für ein anderes Fahrzeug anzuzeigen;
iii) vor Anker an Stelle der Lichter oder des Signalkörpers nach Regel 30 die unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper.
e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Taucherarbeiten es unmöglich, alle unter Buchstabe d vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zu führen, so sind zu führen
i) drei Rundumlichter, senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot, das mittlere muß weiß sein;
ii) die Flagge "A" des Internationalen Signalbuchs als Tafel von mindestens 1 Meter Höhe. Ihre Rundumsichtbarkeit muß sichergestellt sein.
f) Ein Fahrzeug beim Minenräumen muß zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge oder zu den Lichtern oder dem Signalkörper nach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle führen. Eines dieser Lichter oder einer dieser Signalkörper muß nahe dem Vormasttopp und eines oder einer an jedem Ende der vorderen Rah geführt werden. Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an, daß es für andere Fahrzeuge gefährlich ist, sich dem Minenräumfahrzeug auf weniger als 1.000 Meter zu nähern.
g) Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge, mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Taucherarbeiten durchführen, brauchen die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper nicht zu führen.
h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind in Anlage IV aufgeführt.Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Englischer Originaltext
(a) A vessel not under command shall exhibit:
(i) two all-round red lights in a vertical line where they can best be seen;
(ii) two balls or similar shapes in a vertical line where they can best be seen;
(iii) when making way through the water, in addition to the lights prescribed in this paragraph, sidelights and a sternlight.
(b) A vessel restricted in her ability to maneuver, except a vessel engaged in mine clearance operations, shall exhibit:
(i) three all-round lights in a vertical line where they can best be seen. The highest and lowest of these lights shall be red and the middle light shall be white;
(ii) three shapes in a vertical line where they can best be seen. The highest and lowest of these shapes shall be balls and the middle one a diamond;
(iii) when making way through the water, a masthead light or lights, sidelights and a sternlight, in addition to the lights prescribed in subparagraph (i);
(iv) when at anchor, in addition to the lights or shapes prescribed in subparagraphs (i) and (ii), the light, lights or shape prescribed in Rule 30.
(c) A power-driven vessel engaged in a towing operation such as severely restricts the towing vessel and her tow in their ability to deviate from their course shall, in addition to the lights or shapes prescribed in Rule 24(a), exhibit the lights or shapes prescribed in subparagraphs (b)(i) and (ii) of this Rule.
(d) A vessel engaged in dredging or underwater operations, when restricted in her ability to maneuver, shall exhibit the lights and shapes prescribed in subparagraphs (b)(i), (ii) and (iii) of this Rule and shall in addition, when an obstruction exists, exhibit:
(i) two all-round red lights or two balls in a vertical line to indicate the side on which the obstruction exists;
(ii) two all-round green lights or two diamonds in a vertical line to indicate the side on which another vessel may pass;
(iii) when at anchor, the lights or shapes prescribed in this paragraph instead of the lights or shape prescribed in Rule 30.
(e) Whenever the size of a vessel engaged in diving operations makes it impracticable to exhibit all lights and shapes prescribed in paragraph (d) of this Rule, the following shall be exhibited:
(i) three all-round lights in a vertical line where they can best be seen. The highest and lowest of these lights shall be red and the middle light shall be white;
(ii) a rigid replica of the International Code flag “A” not less than 1 meter in height. Measures shall be taken to ensure its all-round visibility.
(f) A vessel engaged in mine clearance operations shall, in addition to the lights prescribed for a power-driven vessel in Rule 23 or to the lights or shape prescribed for a vessel at anchor in Rule 30 as appropriate, exhibit three all-round green lights or three balls. One of these lights or shapes shall be exhibited near the foremast head and one at each end of the fore yard. These lights or shapes indicate that it is dangerous for another vessel to approach within 1000 meters of the mine clearance vessel.
(g) Vessels of less than 12 meters in length, except those engaged in diving operations, shall not be required to exhibit the lights and shapes prescribed in this Rule.
(h) The signals prescribed in this Rule are not signals of vessels in distress and requiring assistance. Such signals are contained in Annex IV to these Regulations.Diese Einheit abschließen
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