Anlage IV: Die Notsignale
1Die Lektion in einfachen Worten
Anlage IV nennt Signale für Not und Hilfsbedürftigkeit: von roten Leuchtsignalen bis zu DSC- und EPIRB-Alarmen. Jede andere Verwendung ist verboten.
Was Anlage IV regelt
Nach Regel 37 verwendet oder zeigt ein Fahrzeug in Not, das Hilfe benötigt, die Signale aus Anlage IV. Die Liste wurde zuletzt durch Entschließung A.1004(25) ersetzt, in Kraft seit 1. Dezember 2009. Mit Stand 2026 ist keine spätere Änderung der Anlage IV in Kraft.
Schall- und Sichtsignale
Ein Kanonenschuss oder ein anderes Knallsignal in Abständen von ungefähr einer Minute. Ununterbrochenes Ertönen eines beliebigen Nebelsignalgeräts. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, einzeln in kurzen Abständen abgefeuert. Eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder rote Handfackel. Orangefarbener Rauch. Flammen auf dem Fahrzeug. Langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
Code- und Flaggensignale
SOS im Morsecode mit jeder Signalart. Das gesprochene Wort MAYDAY im Sprechfunk. Das Signal NC des Internationalen Signalbuchs: Flaggen N (November) und C (Charlie), mit ihren internationalen Buchstabierwörtern. Eine viereckige Flagge mit einem Ball oder etwas Ballähnlichem darüber oder darunter.
Funksignale
Ein DSC-Notalarm, also ein digitaler Selektivruf, auf UKW-Kanal 70 oder auf Grenz-/Kurzwelle mit 2.187,5, 4.207,5, 6.312, 8.414,5, 12.577 oder 16.804,5 kHz. Ein Notalarm vom Schiff an Land über eine Schiffs-Erdfunkstelle von Inmarsat oder einem anderen mobilen Satellitenfunkdienst. Signale einer EPIRB, einer Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition. Zugelassene Signale von Funkkommunikationssystemen, einschließlich Radartranspondern für Überlebensfahrzeuge.
Missbrauch und Ergänzungen
Diese Signale für andere Zwecke als Notfälle zu verwenden, ist verboten. Das gilt auch für verwechselbare Signale. Anlage IV verweist außerdem auf das Internationale Signalbuch, das Internationale Handbuch für die Suche und Rettung in der Luft- und Seefahrt (IAMSAR), Band III, ein orangefarbenes Tuch mit schwarzem Quadrat und Kreis zur Erkennung aus der Luft sowie einen Farbstoff zur Wasserfärbung. Den sicheren Umgang mit Leuchtsignalen findest du in „Hubschrauber und Leuchtsignale“.
2Wichtige Daten
- Geltender Text
- Entschließung A.1004(25), in Kraft seit 1. Dezember 2009
- DSC-Notalarm
- UKW-Kanal 70; Grenz-/Kurzwelle 2.187,5, 4.207,5, 6.312, 8.414,5, 12.577, 16.804,5 kHz
- Knallsignal
- Abgabe in Abständen von ungefähr einer Minute
- Codesignal
- NC; oder viereckige Flagge mit einem Ball darüber oder darunter
- Weitere Verweise
- IAMSAR Band III; orangefarbenes Tuch; Farbstoff zur Wasserfärbung
3Kernpunkte
- 1
Regel 37 verweist auf die Notsignale in Anlage IV.
- 2
Der Text der Anlage IV stammt aus A.1004(25), in Kraft seit 1. Dezember 2009.
- 3
Funknotalarm: DSC, Satellitenalarme, EPIRB, Radartransponder für Überlebensfahrzeuge.
- 4
Sichtsignale: rote Leuchtsignale, rote Sterne, orangefarbener Rauch, Flammen, Heben und Senken der Arme.
- 5
Notsignale für andere Zwecke zu verwenden, ist verboten.
4Häufige Fehler
Falsch: Ein einzelnes weißes Leuchtsignal bedeutet Seenot.
Richtig: Ein weißes Leuchtsignal dient der Aufmerksamkeit oder Warnung. Leuchtsignale für Seenot sind rot; Rauch für Seenot ist orangefarben.
Falsch: Ein Notsignal zählt nur, wenn du auch MAYDAY hörst.
Richtig: Anerkannte Notsignale dürfen gemeinsam oder einzeln verwendet werden. Jedes kann allein Not anzeigen; eine Bestätigung über Funk ist nicht nötig.
5Praxisfall & Prüfungstipps
Du siehst eine viereckige Flagge mit einem Ball darunter. Ein Kollege sagt, bei Seenot müsse der Ball über der Flagge sein. Ist das Signal gültig, und musst du auf ein weiteres Signal warten?
Antwort zeigen
Es ist ein Notsignal nach Anlage IV, ob der Ball über oder unter der viereckigen Flagge ist. Diese Signale dürfen gemeinsam oder einzeln verwendet werden. Dieses Signal allein zeigt Not und Hilfsbedürftigkeit an. Du brauchst kein Leuchtsignal und keinen Funkruf zur Bestätigung seiner Bedeutung.
Prüfungstipps
- Regel 37 verweist auf Anlage IV; A.1004(25), in Kraft seit 1. Dezember 2009.
- Sicht und Schall: Knallsignale, ununterbrochenes Nebelsignal, rote Sterne, rote Leuchtsignale, orangefarbener Rauch, Flammen, Arme.
- Code/Funk: SOS mit jeder Signalart; MAYDAY gesprochen; NC; DSC, Satellitenalarme, EPIRB, zugelassene Funksignale einschließlich Radartranspondern.
- Missbrauch verboten; IAMSAR Band III, orangefarbenes Tuch, Farbstoff zur Wasserfärbung.
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