24Schleppen und Schieben
1Die Regel in einfachen Worten
COLREG ändert die Lichter und Signalkörper, die du beim Schleppen, Schieben oder Längsseits-Schleppen führst.
Was zeigt das schleppende Fahrzeug?
Es führt zwei Topplichter senkrecht übereinander, Seitenlichter, ein Hecklicht und darüber ein Schlepplicht; bei einem Schleppzug über 200 Metern drei Topplichter und einen Rhombus.
Was geschieht beim Schieben oder Längsseits-Schleppen?
Bei einer festen Verbindung, die eine zusammengesetzte Einheit bildet, gelten die Fahrzeuge als Maschinenfahrzeug und zeigen die Lichter nach Regel 23. Ohne zusammengesetzte Einheit: zwei Topplichter senkrecht übereinander, Seitenlichter und Hecklicht.
Was zeigt das geschleppte Fahrzeug oder der geschleppte Gegenstand?
Außer den Fahrzeugen in Absatz (g) Seitenlichter und Hecklicht; bei mehr als 200 Metern Schleppzug zusätzlich einen Rhombus an der am besten sichtbaren Stelle.
Welche Sonderfälle zählen?
Ein unauffälliger, teilweise untergetauchter Schleppgegenstand führt Rundum-Weißlichter nach Breite und Länge und einen Rhombus am achteren Ende (einen weiteren möglichst weit vorn, wenn der Schleppzug länger als 200 m ist); wenn sie nicht gezeigt werden können, wird seine Anwesenheit angezeigt. Ein normalerweise nicht schleppendes Fahrzeug darf einem in Not helfen, muss aber die Beziehung kenntlich machen.
2In 3D ansehen
Dreh das Schiff oder wähle Bug, Heck, Backbord oder Steuerbord: So sehen seine Lichter nachts aus.
Hier wird eine interaktive 3D-Illustration gezeigt. Derselbe Inhalt wird im Regeltext und in den wichtigsten Erkenntnissen unten beschrieben.
3Kernpunkte
- 1
Schleppzug über 200 m → drei Topplichter und Rhombus.
- 2
Starre zusammengesetzte Einheit = Lichter nach Regel 23.
- 3
Längsseits geschleppt oder in einer Gruppe geschoben → wie ein Fahrzeug beleuchtet; achteraus geschleppt führt jedes Seitenlichter und Hecklicht.
- 4
Unauffälliger Schleppgegenstand → Rundum-Weißlichter nach Breite und Länge; Rhomben nach Länge des Schleppzugs.
4Häufige Fehler
Falsch: „Ein Schleppzug von genau 200 Metern bekommt das dritte Licht und den Rhombus.“
Richtig: Der Text verlangt, dass die Länge des Schleppzugs mehr als 200 Meter beträgt.
Falsch: „Eine zusammengesetzte Einheit führt zwei Topplichter und ein Schlepplicht.“
Richtig: Bei fester Verbindung gilt sie als Fahrzeug und zeigt die Lichter nach Regel 23.
Falsch: „Ein unauffälliger Schleppzug wird wie jeder andere beleuchtet.“
Richtig: Er führt Rundum-Weißlichter nach Breite und Länge; einen Rhombus achtern und, wenn der Schleppzug länger als 200 m ist, einen weiteren vorn.
5Prüfungstipps & Auslegung
Prüfungstipps
- „Mehr als 200 Meter“ löst das dritte Topplicht und den Rhombus aus; genau 200 nicht.
- „Zusammengesetzte Einheit“ ist entscheidend: starre Verbindung → Lichter nach Regel 23.
- Bei „unauffällig und teilweise untergetaucht“ prüfe Breite, Länge und den Höchstabstand von 100 Metern.
Auslegung
- Lies die Regel nach der Verbindung: zusammengesetzte Einheit, getrenntes Schieben oder Schleppen oder unauffälliger Schleppgegenstand.
- „Alle möglichen Maßnahmen“ beseitigt die Pflicht nicht: Fehlt ein Licht, zeige zumindest Anwesenheit oder Beziehung an.
6Amtlicher Wortlaut
IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Ende des Anhangs länger als 200 Meter ist, drei solche Lichter senkrecht übereinander;
ii) Seitenlichter;
iii) ein Hecklicht;
iv) ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;
v) wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
b) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.
c) Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen
i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topplichter senkrecht übereinander;
ii) Seitenlichter;
iii) ein Hecklicht.
d) Ein Maschinenfahrzeug, für das Buchstabe a oder c dieser Regel gilt, muß auch Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii befolgen.
e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buchstabe g genannten muß führen
i) Seitenlichter;
ii) ein Hecklicht;
iii) wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
f) In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in einer Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter wie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei
i) ein geschobenes Fahrzeug, das nicht Teil einer zusammengesetzten Einheit ist, vorn Seitenlichter führen muß;
ii) ein längsseits geschlepptes Fahrzeug ein Hecklicht und vorn Seitenlichter führen muß.
g) Ein schwer erkennbares, teilweise getauchtes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer erkennbarer, teilweise getauchter geschleppter Gegenstand oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände muß führen
i) bei einer Breite von weniger als 25 Meter je ein weißes Rundumlicht an oder nahe dem vorderen und hinteren Ende, wobei Transportschläuche das vordere Licht nicht zu führen brauchen;
ii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter zwei zusätzliche weiße Rundumlichter an oder nahe den Außenseiten;
iii) bei einer Länge von mehr als 100 Meter zusätzliche weiße Rundumlichter zwischen den unter den Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern, so daß der Abstand zwischen den Lichtern nicht mehr als 100 Meter beträgt;
iv) einen rhombusförmigen Signalkörper an oder nahe dem äußersten Ende des letzten geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, zusätzlich einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann, und so weit vorn wie möglich.
h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e oder g vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.
i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem vertretbaren Grund die unter Buchstabe a oder c vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen, so braucht es diese Lichter nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt, das sich in Not befindet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es müssen alle nach Regel 36 zulässigen möglichen Maßnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Englischer Originaltext
(a) A power-driven vessel when towing shall exhibit:
(i) instead of the light prescribed in Rule 23(a)(i) or (a)(ii), two masthead lights in a vertical line. When the length of the tow, measuring from the stern of the towing vessel to the after end of the tow, exceeds 200 meters, three such lights in a vertical line;
(ii) sidelights;
(iii) a sternlight;
(iv) a towing light in a vertical line above the sternlight; and
(v) when the length of the tow exceeds 200 meters, a diamond shape where it can best be seen.
(b) When a pushing vessel and a vessel being pushed ahead are rigidly connected in a composite unit they shall be regarded as a power-driven vessel and exhibit the lights prescribed in Rule 23.
(c) A power-driven vessel when pushing ahead or towing alongside, except in the case of a composite unit, shall exhibit:
(i) instead of the light prescribed in Rule 23(a)(i) or 23(a)(ii), two masthead lights in a vertical line;
(ii) sidelights; and
(iii) a sternlight.
(d) A power-driven vessel to which paragraph (a) or (c) of this Rule applies shall also comply with Rule 23(a)(ii).
(e) A vessel or object being towed, other than those mentioned in paragraph (g) of this Rule, shall exhibit:
(i) sidelights;
(ii) a sternlight;
(iii) when the length of the tow exceeds 200 meters, a diamond shape where it can best be seen.
(f) Provided that any number of vessels being towed alongside or pushed in a group shall be lighted as one vessel:
(i) a vessel being pushed ahead, not being part of a composite unit, shall exhibit at the forward end, sidelights;
(ii) a vessel being towed alongside shall exhibit a sternlight and at the forward end, sidelights.
(g) An inconspicuous, partly submerged vessel or object, or combination of such vessels or objects being towed, shall exhibit:
(i) if it is less than 25 meters in breadth, one all-round white light at or near the forward end and one at or near the after end except that dracones need not exhibit a light at or near the forward end;
(ii) if it is 25 meters or more in breadth, two additional all-round white lights at or near the extremities of its breadth;
(iii) if it exceeds 100 meters in length, additional all-round white lights between the lights prescribed in subparagraphs (i) and (ii) so that the distance between the lights shall not exceed 100 meters;
(iv) a diamond shape at or near the aftermost extremity of the last vessel or object being towed and if the length of the tow exceeds 200 meters an additional diamond shape where it can best be seen and located as far forward as is practicable.
(h) Where from any sufficient cause it is impracticable for a vessel or object being towed to exhibit the lights or shapes prescribed in paragraph (e) or (g) of this Rule, all possible measures shall be taken to light the vessel or object towed or at least to indicate the presence of such vessel or object.
(i) Where from any sufficient cause it is impracticable for a vessel not normally engaged in towing operations to display the lights prescribed in paragraph (a) or (c) of this Rule, such vessel shall not be required to exhibit those lights when engaged in towing another vessel in distress or otherwise in need of assistance. All possible measures shall be taken to indicate the nature of the relationship between the towing vessel and the vessel being towed as authorized by Rule 36, in particular by illuminating the towline.Diese Einheit abschließen
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