25Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder
1Die Regel in einfachen Worten
Regel 25 verlangt von einem fahrenden Segelfahrzeug, die vorgeschriebenen Lichter zu zeigen, und bietet Möglichkeiten für kleine Fahrzeuge und Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb.
Welche Lichter zeigt ein fahrendes Segelfahrzeug?
Es zeigt Seitenlichter und Hecklicht.
Was darf es bei einer Länge unter 20 Metern tun?
Es darf diese Lichter in einer gemeinsamen Laterne am oder nahe dem Topp führen, wo sie am besten gesehen werden kann.
Gibt es eine zusätzliche Möglichkeit?
Es darf zwei senkrechte Rundumlichter zeigen, oben rot und unten grün, aber nicht zusammen mit der gemeinsamen Laterne.
Was ist mit kleinen Segelfahrzeugen und Ruderfahrzeugen?
Unter 7 m: vorgeschriebene Lichter, wenn praktisch möglich; sonst eine elektrische Taschenlampe oder eine beleuchtete Laterne mit weißem Licht griffbereit. Unter Rudern: Segelfahrzeuglichter oder ein weißes Licht griffbereit. Das bereitgehaltene weiße Licht rechtzeitig zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. Unter Segel mit Maschine: vorn ein Kegel mit der Spitze nach unten.
2In 3D ansehen
Dreh das Schiff oder wähle Bug, Heck, Backbord oder Steuerbord: So sehen seine Lichter nachts aus.
Hier wird eine interaktive 3D-Illustration gezeigt. Derselbe Inhalt wird im Regeltext und in den wichtigsten Erkenntnissen unten beschrieben.
3Kernpunkte
- 1
Fahrendes Segelfahrzeug → Seitenlichter + Hecklicht.
- 2
Unter 20 m → gemeinsame Laterne am oder nahe dem Topp.
- 3
Zwei Rundumlichter: oben rot, unten grün · nie mit der gemeinsamen Laterne.
- 4
Unter 7 m/Ruderfahrzeug → vorgeschrieben oder weißes Licht griffbereit; Segel mit Maschine → Kegel nach unten.
4Häufige Fehler
Falsch: „Unter 20 Metern müssen die Lichter getrennt sein.“
Richtig: Sie dürfen in einer gemeinsamen Laterne am oder nahe dem Topp geführt werden.
Falsch: „Die roten und grünen Lichter ersetzen immer die gemeinsame Laterne.“
Richtig: Sie sind eine zusätzliche Möglichkeit und dürfen nicht zusammen mit der gemeinsamen Laterne gezeigt werden.
Falsch: „Ein Ruderfahrzeug braucht kein Licht griffbereit.“
Richtig: Wenn es die vorgeschriebenen Lichter nicht zeigt, hält es eine elektrische Taschenlampe oder beleuchtete weiße Laterne bereit.
5Prüfungstipps & Auslegung
Prüfungstipps
- „Unter 20 Meter“ schließt genau 20 Meter aus: Die Zahl entscheidet, ob die gemeinsame Laterne erlaubt ist.
- Rot oben und grün unten ist zusätzlich, nicht die gemeinsame Laterne: Suche „nicht zusammen mit“.
- „Spitze nach unten“ kennzeichnet den Kegel für ein Segelfahrzeug mit Maschinenantrieb.
Auslegung
- Lies „darf“ als Möglichkeit: Die zwei Rundumlichter sind nicht zwingend.
- „Wenn praktisch möglich“ und „rechtzeitig“ lassen praktische Beurteilung zu, verlangen aber ein bereites weißes Licht, wenn die vorgeschriebenen Lichter nicht gezeigt werden.
6Amtlicher Wortlaut
IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
a) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß führen
i) Seitenlichter;
ii) ein Hecklicht.
b) Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht übereinander dort führen, wo sie am besten gesehen werden können, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe b geführt werden.
d)
i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge muß, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
e) Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muß im Vorschiff einen Kegel - Spitze unten - dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Englischer Originaltext
(a) A sailing vessel underway shall exhibit:
(i) sidelights;
(ii) a sternlight.
(b) In a sailing vessel of less than 20 meters in length the lights prescribed in paragraph (a) of this Rule may be combined in one lantern carried at or near the top of the mast where it can best be seen.
(c) A sailing vessel underway may, in addition to the lights prescribed in paragraph (a) of this Rule, exhibit at or near the top of the mast, where they can best be seen, two all-round lights in a vertical line, the upper being red and the lower green, but these lights shall not be exhibited in conjunction with the combined lantern permitted by paragraph (b) of this Rule.
(d) (i) A sailing vessel of less than 7 meters in length shall, if practicable, exhibit the lights prescribed in paragraph (a) or (b) of this Rule, but if she does not, she shall have ready at hand an electric torch or lighted lantern showing a white light which shall be exhibited in sufficient time to prevent collision.
(ii) A vessel under oars may exhibit the lights prescribed in this Rule for sailing vessels, but if she does not, she shall have ready at hand an electric torch or lighted lantern showing a white light which shall be exhibited in sufficient time to prevent collision.
(e) A vessel proceeding under sail when also being propelled by machinery shall exhibit forward where it can best be seen a conical shape, apex downwards.Diese Einheit abschließen
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