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Schall- und Lichtsignale

Regeln 32–37
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KVR≈ 2 Min. Lesezeit

33Ausrüstung für Schallsignale

Internationale Ausrüstungsschwellen: Pfeife ab 12 m, Glocke ab 20 m und zusätzlich Gong ab 100 m. Unter 12 m ist ein Mittel für wirksame Schallsignale erforderlich.

1Die Regel in einfachen Worten

In einem Satz

In COLREG bestimmt die Länge die Schallsignalgeräte: Pfeife, Glocke und ab 100 Metern ein klanglich unterscheidbarer Gong.

Welche Geräte gelten ab 12 Metern?

Ab 12 Metern muss ein Fahrzeug eine Pfeife führen; ab 20 Metern zusätzlich eine Glocke. Die Grenzen zählen einschließlich: genau 12 und 20 Meter zählen.

Was kommt ab 100 Metern hinzu?

Ab 100 Metern kommt ein Gong hinzu, der nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Glocke und Gong dürfen durch gleichwertige Geräte ersetzt werden, wenn manuelles Anschlagen immer möglich bleibt.

Was gilt unter 12 Metern?

Die Geräte aus Absatz (a) müssen nicht geführt werden; fehlen sie, braucht das Fahrzeug ein anderes Mittel für ein wirksames Schallsignal.

Ab 100 m wird der Gong zu Pfeife und Glocke hinzugefügt; sein Ton und Klang dürfen nicht mit der Glocke verwechselt werden.

2Anhören

Spiel jedes Signal ab und hör zu: So klingt es auf See.

3Kernpunkte

  1. 1

    ≥12 m → Pfeife · ≥20 m → zusätzlich Glocke.

  2. 2

    ≥100 m → Gong mit von der Glocke unterscheidbarem Klang.

  3. 3

    Alle drei Geräte → Vorgaben in Anhang III.

  4. 4

    <12 m → anderes wirksames Mittel, wenn Geräte aus (a) fehlen.

4Häufige Fehler

  • Falsch: „Bei 12 Metern brauche ich keine Pfeife.“

    Richtig: Ab 12 Metern muss das Fahrzeug eine Pfeife führen.

  • Falsch: „Der Gong darf wie die Glocke klingen.“

    Richtig: Ab 100 Metern dürfen Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden.

  • Falsch: „Ein Fahrzeug unter 12 Metern braucht kein Schallsignal.“

    Richtig: Fehlen die Geräte aus (a), braucht es ein anderes Mittel für ein wirksames Schallsignal.

5Prüfungstipps & Auslegung

Prüfungstipps

  • „12 Meter oder mehr“ umfasst genau 12, 20 und 100 m; „unter 12“ schließt genau 12 m aus.
  • Wenn der Gong auftaucht, suche 100 Meter und einen von der Glocke unterscheidbaren Ton und Klang.
  • Ersatzgeräte beseitigen das manuelle Anschlagen nicht: Prüfe „manuelles Anschlagen ... immer möglich“.

Auslegung

  • Lies die Grenzen als aufeinanderfolgende Stufen: bei 20 m kommt die Glocke, bei 100 m der Gong hinzu.
  • Unter 12 m betrifft die Ausnahme nur die Geräte aus Absatz (a), nicht jedes wirksame Schallsignal.

6Amtlicher Wortlaut

IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist. b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mitzuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.

Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Englischer Originaltext
(a) A vessel of 12 meters or more in length shall be provided with a whistle, a vessel of 20 meters or more in length shall be provided with a bell in addition to a whistle, and a vessel of 100 meters or more in length shall, in addition, be provided with a gong, the tone and sound of which cannot be confused with that of the bell. The whistle, bell and gong shall comply with the specifications in Annex III to these Regulations. The bell or gong or both may be replaced by other equipment having the same respective sound characteristics, provided that manual sounding of the prescribed signals shall always be possible. (b) A vessel of less than 12 meters in length shall not be obliged to carry the sound signaling appliances prescribed in paragraph (a) of this Rule but if she does not, she shall be provided with some other means of making an efficient sound signal.

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