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Schall- und Lichtsignale

Regeln 32–37
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KVR≈ 2 Min. Lesezeit

34Manöver- und Warnsignale

Für Maschinenfahrzeuge in Fahrt und in Sicht bei zulässigen Manövern: ein kurzer Ton bedeutet Kursänderung nach Steuerbord, zwei nach Backbord und drei Rückwärtsarbeiten der Maschine. Drei Töne beweisen keine Fahrt achteraus. Zeitbeispiel: kurze Töne dauern etwa 1 s, lange 4–6 s; die dargestellten Pausen von 1 s sind nicht vorgeschrieben.

1Die Regel in einfachen Worten

In einem Satz

Bei Sichtkontakt oder an einer Krümmung sagt COLREG, welches Pfeifsignal für Manöver, Überholen, Zweifel und Warnung zu geben ist.

Was bedeuten ein, zwei oder drei kurze Töne?

Bei Sichtkontakt bedeutet bei einem fahrenden Maschinenfahrzeug ein kurzer Ton Kursänderung nach Steuerbord, zwei nach Backbord und drei Rückwärtsantrieb. Du darfst mit einem, zwei oder drei Lichtblitzen gleicher Bedeutung ergänzen.

Wie kündigst du Überholen in engem Fahrwasser an?

Zwei lange und ein kurzer Ton bedeutet Überholen an Steuerbord; zwei lange und zwei kurze an Backbord. Das zu überholende Fahrzeug stimmt mit der Folge lang-kurz-lang-kurz in dieser Reihenfolge zu.

Was bei unverständlicher oder unzureichender Maßnahme?

Bei sich nähernden sichtbaren Fahrzeugen zeige Zweifel sofort mit mindestens fünf kurzen und schnellen Tönen. Du darfst mindestens fünf kurze und schnelle Lichtblitze ergänzen.

Was gibst du an einer unübersichtlichen Krümmung?

Gib einen langen Ton. Ein sich näherndes Fahrzeug, das möglicherweise in Hörweite um die Krümmung oder hinter der Behinderung ist, muss mit einem langen Ton antworten.

Für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. Überholabsicht im engen Fahrwasser: zwei lange Töne, dann ein kurzer für die Steuerbordseite des anderen Fahrzeugs oder zwei kurze für dessen Backbordseite. Zustimmung: lang-kurz-lang-kurz. Zeitbeispiel: kurze Töne dauern etwa 1 s, lange 4–6 s; die dargestellten Pausen von 1 s sind nicht vorgeschrieben.

2Anhören

Spiel jedes Signal ab und hör zu: So klingt es auf See.

3Kernpunkte

  1. 1

    Jeder Lichtblitz ≈ 1 s · Abstand zwischen Blitzen ≈ 1 s.

  2. 2

    Zwischen aufeinanderfolgenden Lichtsignalen → mindestens 10 s.

  3. 3

    Wenn vorhanden: weißes Rundumlicht · Mindesttragweite 5 sm · Anhang I.

  4. 4

    Pfeifen mehr als 100 m auseinander → eine für Manöver- und Warnsignale verwenden.

4Häufige Fehler

  • Falsch: „Jede Lichtfarbe genügt, wenn das Signal sichtbar ist.“

    Richtig: Wenn vorhanden, ist es weiß, rundum sichtbar, mindestens 5 sm tragfähig und nach Anhang I.

  • Falsch: „Der Abstand zwischen Lichtsignalen darf fünf Sekunden sein.“

    Richtig: Der Abstand muss mindestens 10 Sekunden betragen.

  • Falsch: „Bei mehr als 100 Metern Abstand benutze ich jede Pfeife.“

    Richtig: Für Manöver- und Warnsignale wird nur eine Pfeife benutzt.

5Prüfungstipps & Auslegung

Prüfungstipps

  • Zuerst den Rahmen bestimmen: Sichtkontakt, enges Fahrwasser, Zweifel oder Krümmung; jeder Absatz ändert das Signal.
  • Zwei Variablen zählen: Dauer (kurz/lang) und Zahl der Töne; nicht vermischen.
  • „Mindestens“ setzt eine Untergrenze, keine genaue Zahl.

Auslegung

  • Lies die Regel als Kontextcode: Ort und Situation bestimmen das zu gebende Signal.
  • Die Signale helfen dem anderen Fahrzeug, Handlung oder Zweifel zu verstehen, bevor sich die Lage verschärft.

6Amtlicher Wortlaut

IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.

a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen: - ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord"; - zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord"; - drei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich arbeite rückwärts". b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen, die während der Dauer des Manövers, soweit erforderlich, wiederholt werden. i) Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutung: - ein Blitz: "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord"; - zwei Blitze: "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord"; - drei Blitze: "Ich arbeite rückwärts"; ii) die Dauer eines Blitzes muß etwa eine Sekunde betragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Signalen mindestens zehn Sekunden; iii) das für dieses Signal verwendete Licht muß, wenn es geführt wird, ein weißes Rundumlicht sein, das mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestimmungen der Anlage I entspricht. c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes: i) Ein überholendes Fahrzeug muß nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i seine Absicht durch folgende Pfeifensignale anzeigen: - zwei lange Töne und ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen"; - zwei lange und zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen". ii) Das zu überholende Fahrzeug muß, wenn es nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i handelt, seine Zustimmung durch folgendes Pfeifensignal anzeigen: - ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton. d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden. e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein können, muß einen langen Ton geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krümmung oder des Sichthindernisses hört, muß es mit einem langen Ton beantworten. f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen verwendet werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Englischer Originaltext
(a) When vessels are in sight of one another, a power-driven vessel underway, when maneuvering as authorized or required by these Rules, shall indicate that maneuver by the following signals on her whistle: − one short blast to mean “I am altering my course to starboard”; − two short blasts to mean “I am altering my course to port”; − three short blasts to mean “I am operating astern propulsion”. (b) Any vessel may supplement the whistle signals prescribed in paragraph (a) of this Rule by light signals, repeated as appropriate, while the maneuver is being carried out: (i) these light signals shall have the following significance: − one flash to mean “I am altering my course to starboard”; − two flashes to mean “I am altering my course to port”; − three flashes to mean “I am operating astern propulsion”; (ii) the duration of each flash shall be about one second, the interval between flashes shall be about one second, and the interval between successive signals shall be not less than ten seconds; (iii) the light used for this signal shall, if fitted, be an all-round white light, visible at a minimum range of 5 miles, and shall comply with the provisions of Annex I to these Regulations. (c) When in sight of one another in a narrow channel or fairway: (i) a vessel intending to overtake another shall in compliance with Rule 9(e)(i) indicate her intention by the following signals on her whistle: − two prolonged blasts followed by one short blast to mean “I intend to overtake you on your starboard side”; − two prolonged blasts followed by two short blasts to mean “I intend to overtake you on your port side”. (ii) the vessel about to be overtaken when acting in accordance with Rule 9(e)(i) shall indicate her agreement by the following signal on her whistle: − one prolonged, one short, one prolonged and one short blast, in that order. (d) When vessels in sight of one another are approaching each other and from any cause either vessel fails to understand the intentions or actions of the other, or is in doubt whether sufficient action is being taken by the other to avoid collision, the vessel in doubt shall immediately indicate such doubt by giving at least five short and rapid blasts on the whistle. Such signal may be supplemented by a light signal of at least five short and rapid flashes. (e) A vessel nearing a bend or an area of a channel or fairway where other vessels may be obscured by an intervening obstruction shall sound one prolonged blast. Such signal shall be answered with a prolonged blast by any approaching vessel that may be within hearing around the bend or behind the intervening obstruction. (f) If whistles are fitted on a vessel at a distance apart of more than 100 meters, one whistle only shall be used for giving maneuvering and warning signals.

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