35Schallsignale bei verminderter Sicht
1Die Regel in einfachen Worten
Bei eingeschränkter Sicht hängt das Signal davon ab, ob das Fahrzeug Fahrt macht, gestoppt oder vor Anker ist oder auf Grund sitzt.
Was gibt ein Maschinenfahrzeug?
In Fahrt durch das Wasser: ein langer Ton in Abständen von höchstens 2 Minuten. Unterwegs, aber gestoppt und ohne Fahrt: zwei lange Töne mit etwa 2 Sekunden Abstand, im gleichen Intervall.
Wer gibt einen langen und zwei kurze Töne?
Die genannten Fahrzeuge – nicht unter Kommando, manövrierbehindert, tiefgangbeschränkt, segelnd, fischend, schleppend oder schiebend – geben einen langen plus zwei kurze; ein geschlepptes Fahrzeug – bei mehreren das letzte des Schleppzugs –, wenn bemannt, einen langen plus drei kurze, möglichst unmittelbar nach dem Schleppfahrzeug; beide höchstens alle 2 Minuten.
Was geben vor Anker und auf Grund befindliche Fahrzeuge?
Vor Anker die Glocke etwa 5 Sekunden lang schnell läuten, höchstens alle 1 Minute; ab 100 Metern oder mehr zusätzlich den Gong etwa 5 Sekunden achtern. Kurzer-lang-kurzer darf ergänzt werden. Auf Grund drei getrennte Schläge davor und danach, ein passender Pfeifton darf ergänzt werden.
Was gilt unter 20 Metern und für Lotsenfahrzeuge?
Ab 12, aber unter 20 m keine Glockensignale; unter 12 keine oben genannten Signale. Bei Weglassen ein anderes wirksames Schallsignal höchstens alle 2 Minuten. Ein Lotsenfahrzeug im Lotsendienst darf vier kurze Töne ergänzen.
2Anhören
Spiel jedes Signal ab und hör zu: So klingt es auf See.
3Kernpunkte
- 1
Maschinenfahrzeug: Fahrt = 1 lang · gestoppt = 2, ca. 2 s Abstand.
- 2
Signal (c): 1 lang + 2 kurz · nicht unter Kommando, behindert, tiefgangbeschränkt, segelnd, fischend, schleppend oder schiebend.
- 3
Fischend vor Anker oder bei der Arbeit manövrierbehindert → Signal (c), nicht (g).
- 4
Anker/Grund: Glocke; ab 100 m Gong; auf Grund drei Schläge davor und danach.
4Häufige Fehler
Falsch: „Bei eingeschränkter Sicht gibt jedes Fahrzeug einen langen Ton.“
Richtig: Das Signal hängt von der Lage ab: gestoppte Maschinenfahrzeuge geben zwei, mehrere genannte Fahrzeuge drei Töne.
Falsch: „Ein vor Anker liegendes Fahrzeug benutzt nur die Glocke.“
Richtig: Es darf kurz-lang-kurz ergänzen; ab 100 m ertönt zusätzlich der Gong achtern.
Falsch: „Ein Fahrzeug unter 12 Metern gibt kein Schallsignal.“
Richtig: Beim Weglassen der genannten Signale muss es höchstens alle 2 Minuten ein anderes wirksames Signal geben.
5Prüfungstipps & Auslegung
Prüfungstipps
- „In Fahrt“ gegenüber „gestoppt“ trennt einen langen von zwei langen Tönen, mit etwa 2 Sekunden Abstand.
- „Letztes Fahrzeug des Schleppzugs“ und „wenn bemannt“ begrenzen lang plus drei kurze Töne.
- „100 Meter oder mehr“ umfasst genau 100: Glocke vorn, danach Gong unmittelbar achtern.
Auslegung
- Eine starr verbundene zusammengesetzte Schiebeeinheit gilt als Maschinenfahrzeug: Signal für Fahrt oder gestoppt verwenden.
- Längenausnahmen beseitigen Schallsignale nicht: Beim Weglassen der genannten Signale ist ein anderes wirksames Signal nötig.
6Amtlicher Wortlaut
IMO COLREG 1972Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Vollständiger Wortlaut der Regel aus der unten angegebenen amtlichen Quelle.
Innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht müssen am Tag oder bei Nacht folgende Signale gegeben werden:
a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser macht, muß mindestens alle 2 Minuten einen langen Ton geben.
b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht, muß mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von etwa 2 Sekunden geben.
c) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ein tiefgangbehindertes Fahrzeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder schiebt, muß an Stelle der unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten drei aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz - geben.
d) Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der Ausführung seiner Arbeiten vor Anker liegt, müssen an Stelle der unter Buchstabe g vorgeschriebenen Signale das unter Buchstabe c vorgeschriebene Signal geben.
e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte Fahrzeug eines Schleppzugs muß, wenn bemannt, mindestens alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz, kurz - geben. Dieses Signal muß möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.
f) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit starr verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale geben.
g) Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute etwa 5 Sekunden lang die Glocke rasch läuten. Ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muß die Glocke auf dem Vorschiff läuten und unmittelbar danach auf dem Achterschiff etwa 5 Sekunden lang den Gong rasch schlagen. Ein Fahrzeug vor Anker darf außerdem drei aufeinanderfolgende Töne - kurz, lang, kurz - geben, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor einem möglichen Zusammenstoß zu warnen.
h) Ein Fahrzeug auf Grund muß das Glockensignal und, soweit vorgeschrieben, das Gongsignal nach Buchstabe g geben, sowie zusätzlich unmittelbar vor und nach dem raschen Glockenläuten drei scharf voneinander getrennte Glockenschläge. Ein Fahrzeug auf Grund darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal geben.
i) Ein Fahrzeug mit einer Länge von 12 und mehr, aber weniger als 20 Meter muss die unter den Buchstaben g und h vorgeschriebenen Glockensignale nicht geben. Es muss dann allerdings mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
j) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht die obenerwähnten Signale nicht zu geben, muß dann aber mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
k) Ein Lotsenfahrzeug im Lotsdienst darf zusätzlich zu den unter Buchstabe a, b oder g vorgeschriebenen Signalen ein Erkennungssignal von vier kurzen Tönen geben.Quelle: Bundesministerium der Justiz – Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Englischer Originaltext
In or near an area of restricted visibility, whether by day or night, the signals prescribed in this Rule shall be used as follows:
(a) A power-driven vessel making way through the water shall sound at intervals of not more than 2 minutes one prolonged blast.
(b) A power-driven vessel underway but stopped and making no way through the water shall sound at intervals of not more than 2 minutes two prolonged blasts in succession with an interval of about 2 seconds between them.
(c) A vessel not under command, a vessel restricted in her ability to maneuver, a vessel constrained by her draft, a sailing vessel, a vessel engaged in fishing and a vessel engaged in towing or pushing another vessel shall, instead of the signals prescribed in paragraphs (a) or (b) of this Rule, sound at intervals of not more than 2 minutes three blasts in succession, namely one prolonged followed by two short blasts.
(d) A vessel engaged in fishing, when at anchor, and a vessel restricted in her ability to maneuver when carrying out her work at anchor, shall instead of the signals prescribed in paragraph (g) of this Rule sound the signal prescribed in paragraph (c) of this Rule.
(e) A vessel towed or if more than one vessel is towed the last vessel of the tow, if manned, shall at intervals of not more than 2 minutes sound four blasts in succession, namely one prolonged followed by three short blasts. When practicable, this signal shall be made immediately after the signal made by the towing vessel.
(f) When a pushing vessel and a vessel being pushed ahead are rigidly connected in a composite unit they shall be regarded as a power-driven vessel and shall give the signals prescribed in paragraphs (a) or (b) of this Rule.
(g) A vessel at anchor shall at intervals of not more than one minute ring the bell rapidly for about 5 seconds. In a vessel of 100 meters or more in length the bell shall be sounded in the forepart of the vessel and immediately after the ringing of the bell the gong shall be sounded rapidly for about 5 seconds in the after part of the vessel. A vessel at anchor may in addition sound three blasts in succession, namely one short, one prolonged and one short blast, to give warning of her position and of the possibility of collision to an approaching vessel.
(h) A vessel aground shall give the bell signal and if required the gong signal prescribed in paragraph (g) of this Rule and shall, in addition, give three separate and distinct strokes on the bell immediately before and after the rapid ringing of the bell. A vessel aground may in addition sound an appropriate whistle signal.
(i) A vessel of 12 meters or more but less than 20 meters in length shall not be obliged to give the bell signals prescribed in paragraphs (g) and (h) of this Rule. However, if she does not, she shall make some other efficient sound signal at intervals of not more than 2 minutes.
(j) A vessel of less than 12 meters in length shall not be obliged to give the above-mentioned signals but, if she does not, shall make some other efficient sound signal at intervals of not more than 2 minutes.
(k) A pilot vessel when engaged on pilotage duty may in addition to the signals prescribed in paragraphs (a), (b) or (g) of this Rule sound an identity signal consisting of four short blasts.Diese Einheit abschließen
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